Ausgleichsquittung

Definition der Ausgleichsquittung

Eine Ausgleichsquittung soll zukünftigen Streit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vermeiden. Der Arbeitnehmer quittiert dem Arbeitgeber darin den Erhalt bestimmter Unterlagen (z.B. Lohnsteuerkarte, Zeugnis, letzte Gehaltsabrechnung etc.).

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Foto: Z2sam / photocase.de

Man kann aber auch festhalten, was der Arbeitnehmer noch zu bekommen hat (Abfindungen, ein Gehalt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Boni etc.) und weiter regeln, dass mit der Erfüllung dieser Ansprüche alle Ansprüche erledigt sind. Mit Unterzeichnung der Ausgleichsquittung kann der Arbeitnehmer auch auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichten bzw. eine bereits erhobene zurücknehmen.

Es gibt unverzichtbare Ansprüche, auf die der Arbeitnehmer nicht verzichten kann. So ist es zum Beispiel nicht möglich, auf den gesetzlichen Mindesturlaub zu verzichten. Jedoch ist ein sogenannter Tatsachenvergleich möglich. Beim Urlaub würde das so aussehen: „Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub vollständig in natura gewährt bekam und genommen hat.“

Ein Arbeitnehmer sollte jedoch vor Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung unbedingt prüfen, ob wirklich alles geregelt wurde, was ihm wichtig ist und ob er nicht etwa auf Ansprüche verzichtet, ohne dafür eine Gegenleistung zu bekommen.

Ausgleichsquittung bzw. Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag und gerichtlichen Vergleich

Eine einfache Ausgleichsquittung ist seltener als eine Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich. Wenn die Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhandeln, haben beide Seiten ein Interesse daran, dass damit endgültig jeglicher potenzieller Streit aus der Welt geschafft wird.

Solche Klauseln sind in Aufhebungsverträgen auch nicht etwa überraschend sondern mittlerweile üblich. Die Klausel sollte nur nicht in anderen Regelungen „vergraben“ werden. Das wäre intransparent und geht zu Lasten des Verwenders. Das ist in der Regel der Arbeitgeber. Denn Ausgleichsklauseln in Aufhebungsverträgen sind in der Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen. Das heißt auch, es muss sich aus der Klausel ergeben, worauf verzichtet wird. Das sollte so konkret wir möglich sein. Es ist auch zu empfehlen, dass die Ausgleichsklausel besonders hervorgehoben wird. Das kann durch Fettdruck und eine entsprechende Überschrift geschehen.

Auch in einem gerichtlichen Vergleich ist es üblich, nicht nur den vorliegenden Rechtsstreit zu erledigen, sondern auch „alle bekannten oder unbekannten, gegenwärtigen und zukünftigen finanziellen Ansprüche ganz gleich aus welchem Rechtsgrund“. Auch dies ist zulässig, es sei denn es handelt sich um unverzichtbare Rechte. So kann zum Beispiel auf Rechte aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nur mit Zustimmung der Tarifvertrags- oder Betriebsparteien verzichtet werden.

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