Der Wahrheitsgehalt des obigen Sprichwortes wurde dem ehemaligen Chef von Mercedes-Benz North America mit Verkündung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg am 11.7.2013 (3 Sa 129/12) bewusst gemacht. (Quelle: Pressemitteilungen des LAG – 3 Sa 129/12 und des ArbG Stuttgart – 23 Ca 8738/11)
Der Kläger ist 58 Jahre alt und seit 36 Jahre bei der Daimler AG beschäftigt. Seit vielen Jahren war er für die Firma in leitender Position in ausländischen Tochtergesellschaften tätig. Ab 1.9.2006 war er als Präsident der MB USA beschäftigt. Er bekam von seinem Arbeitgeber eine Dienstvilla zur Verfügung gestellt. Diese baute er nach seinen Vorstellungen um. Er baute z.B. eine Home Entertainment Anlage ein, die rund 90.000 $ kostetet, obwohl er den vertraglich vereinbarten Zuschuss für Elektrogeräte in Höhe von 2500 $ bereits erhalten hatte. Er baute ein Fitnessstudio mit verspiegelten Wänden für 18.000 bis 20.000 $ ein. Des Weiteren baute er die Waschküche um, kaufte einen neuen Weinkühlschrank für 2.600 $ und neue Betten für rund 6.000 $, die nur für die Übergangszeit von 2 Monaten benutzt werden sollten …. usw.
Der Arbeitgeber kündigte nach Bekanntwerden dieser hohen Investitionen im Eigeninteresse fristlos ohne dass es vorher eine Abmahnung gegeben hätte. Er stützte sich in seiner Begründung der fristlosen Kündigung darauf, dass der leitende Angestellte die kostenauslösenden Maßnahmen angeordnet bzw. nicht unterbunden habe. Damit habe er seine Stellung als Organ der Tochtergesellschaft missbraucht und die Vermögensinteressen der Tochtergesellschaft, die er zu wahren hatte, massiv verletzt.
Der Manager klagte. Er vertrat die Ansicht, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt war. Die ihm vorgeworfenen Maßnahmen seien von anderen Personen entschieden bzw. vorgeschlagen worden.
Er unterlag in beiden Instanzen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen, so dass ihm nur noch die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt, um doch noch zum BAG zu kommen. Die Erfolgsaussichten einer solchen Beschwerde liegen im einstelligen Prozentbereich.
Beide Instanzen haben dem Arbeitgeber aus folgendem Grund Recht gegeben: