22 Jan
2010

Leistungen bei Insolvenz des Unternehmens- Insolvenzgeld

von Dr. Sandra Flämig: Rechtsanwältin – Fachanwältin für Arbeitsrecht Stuttgart

Die Finanzkrise verursachte nicht nur große „Firmenpleiten“, auch viele kleine und mittlere Unternehmen mussten Insolvenz anmelden. Das bedeutet, der Arbeitgeber ist zahlungsunfähig. Jetzt ist es für Arbeitnehmer wichtig, den Lebensunterhalt möglichst zügig durch staatliche Leistungen zu sichern. Dazu muss das sogenannte Insolvenzgeld beantragt werden, das jedoch bestimmte Voraussetzungen verlangt.

Zunächst einmal muss tatsächlich ein sogenanntes Insolvenzereignis vorliegen. Nur der Antrag des Arbeitgebers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzureichend, es ist unbedingt ein Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichtes erforderlich. Aber auch die Ablehnung des Gerichtes z.B. „Mangels Masse“ oder die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland können das Insolvenzereignis auslösen.

Der Beschäftigte muss Arbeitnehmer im Sinne der Insolvenzbestimmungen sein. Das ist er, wenn er im Inland oder vorübergehend im Ausland (nur bei Beibehaltung der Vorschriften des deutschen Sozialversicherungsrechtes) beschäftigt gewesen ist. Die Versicherungspflicht z.B. in der Arbeitslosenversicherung hat hier keine Relevanz, sodass auch Praktikanten, geringfügig Beschäftigte usw. einen Anspruch haben können.

Die Antragsfrist beträgt zwei Monate nach amtlicher Feststellung einer Insolvenz. Auch danach kann Insolvenzgeld beantragt werden, wenn der Arbeitnehmer das Versäumen der Frist nicht zu vertreten hat, dann beträgt die Frist erneute zwei Monate. Bei Antragstellung nach dieser Frist, ist eine ausführliche Begründung mit entsprechenden Belegen erforderlich.

 

Insolvenzgeld muss mit dem amtlichen Vordruck beantragt werden, dieser ist bei jeder Agentur für Arbeit oder im Internet erhältlich. Eine persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen Agentur für Arbeit ist empfehlenswert. Im Regelfall ist dies die Arbeitsagentur, in deren Bezirk der Arbeitgeber seine Lohnstelle hat. Für Personen, die sich im Ausland aufhalten nehmen die amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland die Anträge entgegen.
Arbeitnehmer sollten ihren Arbeitsvertrag, die letzten drei Lohnabrechnungen, Unterlagen über eventuelle Arbeitsgerichtsverfahren und eine etwaige Kündigung vorlegen können. Günstig ist auch die Angabe des Aktenzeichens vom Insolvenzgericht.

Der Nettobetrag des Insolvenzgeldes errechnet sich aus dem Bruttoarbeitsentgelt abzüglich der gesetzlichen Abzüge. Dazu gehören Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle, Entgelt für genommene Urlaubstage( keine Zahlung zur Urlaubsabgeltung) sowie z.B. alle sonstigen Zahlungen z.B. Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie alle Zulagen und Leistungen, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gezahlt wurden. Allerdings wird das Bruttoentgelt immer nur bis zur Höhe der gültigen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Grundlage ist eine entsprechende Insolvenzgeldbescheinigung vom Insolvenzverwalter oder vom Arbeitgeber. Diese wird von der Agentur für Arbeit angefordert. Für eine beschleunigte Antragsbearbeitung kann der Arbeitnehmer diese auch selbst beschaffen und schon mit dem Antrag auf Insolvenzgeld einreichen.

Bereits gekündigte Arbeitnehmer erhalten das Insolvenzgeld nur für ausstehenden Lohn aus den drei letzten Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Bei einem noch ungekündigten Arbeitsverhältnis erfolgt eine Zahlung für die letzten drei Monate der Beschäftigung. Eine Besonderheit gilt für von der Arbeit freigestellte Arbeitnehmer, hier zählt nicht der letzte Arbeitstag sondern das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses.
Ansprüche auf Insolvenzgeld dürfen nicht verjährt oder verfallen sein. Bis zur amtlichen Feststellung der Insolvenz ist jeder Arbeitnehmer dafür selbst verantwortlich und muss entsprechende Ansprüche gegebenenfalls im üblichen Mahn- und Klageverfahren vor einem Arbeitsgericht geltend machen.

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von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht

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