20 Feb
2014

LAG Schleswig Holstein: Missbrauch von Leiharbeit durch Dauereinsatz

Das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein hat am 8.1.2014 (3 TaBV 43/13) einen interessanten Beschluss zum Thema Dauereinsatz von Leih-Personal getroffen:

Die Tochtergesellschaft eines großen Konzerns hatte in einer Betriebsabteilung 10 Ingenieure und 4 Führungskräfte fest abgestellt. Für so viel Manpower wurde eine Assistentin benötigt. Eine feste Planstelle richtete der Arbeitgeber aber nicht ein. Vielmehr bediente mach sich der kostengünstigeren Methode und lieh sich eine Arbeitnehmerin von einer Zeitarbeitsfirma. Diese Frau war dann auch 2 Jahre lang als Assistentin tätig. Nun wollte der Arbeitgeber, der den Bedarf an Assistenz weiterhin sah die Frau also nicht etwa einstellen und ihr somit den Sprung in die Festanstellung bei sich ermöglichen. Nein: Er beantragte beim Betriebsrat die Zustimmung zum erneuten leihweisen Einsatz dieser Frau für weitere 2 Jahre.

Dem Betriebsrat schwoll der Kamm und er verweigerte die Zustimmung zu dieser Einstellung, denn eine Einstellung – auch die eines Leiharbeitnehmers – ist gemäß § 99 BetrVG nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich.

§ 99 BetrVG lautet -auszugsweise- wie folgt:

„(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, ….. zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. …… 

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

  1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde.
  2. ……..

 (3) ……

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen“

Der Betriebsrat sah deutsches und europäisches Recht durch den Dauereinsatz der Assistentin verletzt. Schließlich heiße es sowohl in der entsprechenden EU-Richtlinie als auch im AÜG, dass der Einsatz von Leiharbeitnehmern nur vorübergehend erfolgen dürfe. So sah das auch das LAG Schleswig-Holstein. Das LAG hat auch „vorübergehend“ definiert. So sei ein Einsatz bei „objektiv dauerhaft anfallender Arbeit“ (LAG SH Pressemitteilung vom 15.1.2014) NICHT mehr vorübergehend.

Die Rechtsbeschwerde zum BAG ist zugelassen.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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