13 Feb
2009

Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage

von Dr. Sandra Flämig: Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Das Wort „Kündigungsschutz“ suggeriert, dass es einen – wie auch immer gearteten – Schutz davor gäbe, eine Kündigung zu erhalten. Viele Mandanten sagen zu mir „Der kann mir doch nicht kündigen – oder??“ Die schlechte Nachricht: Doch – der kann.

Eine Kündigung ist eine sogenannte einseitige, empfangsbedürftige Willenerklärung. Sie wird wirksam, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Dechiffriert heißt das: Sobald die Kündigung in Ihren Briefkasten geplumpst ist oder Ihnen in die Hand gedrückt wird, gelangt sie in Ihren Machtbereich.

Sie könnten natürlich den Briefkasten abschrauben oder zukleben, die Arme verschränken und die Kündigung nicht annehmen. All das nützt Ihnen nichts. Die Kündigung kann man Ihnen auch vor die Füße werfen. D.h. sie geht zu und ist damit in der Welt. Einen Schutz davor, eine Kündigung zu erhalten, gibt es also nicht.

Nun fragen Sie sich, ob man das, was man da unerfreulicherweise in die Welt gesetzt hat, auch wieder aus derselben schaffen kann. Auch das geht nicht. Eine Kündigung kann, streng genommen, nicht zurückgenommen werden. Die gute Nachricht: Die Erklärung „Ich nehme die Kündigung zurück.“ wird als Angebot verstanden, das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen. Dieses Angebot können Sie annehmen und alles ist gut. Sie müssen aber nicht.

Was macht man denn nun mit der Kündigung?

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Man kann dagegen klagen. Aber auch die Bezeichnung für die dazu notwendige Klage als „Kündigungsschutzklage“ ist irreführend. Meine Mandanten zeigen mir sehr oft, das gesunder Menschenverstand vielfach treffender formuliert. Sie bezeichnen die Klage nämlich als „Klage auf Weiterbeschäftigung“. Das ist zumindest die exakte Beschreibung dessen, was sich der Arbeitnehmer mit dieser Klage erhofft: Er will, das alles so ist wie bisher und wir die unsägliche Kündigung so schnell wie möglich vergessen – also den Reset-Knopf drücken.

In den wenigsten Fällen führt eine Kündigungsschutzklage dazu, dass das Arbeitsverhältnis fortgeführt wird. In dieser Klage wird geprüft, ob der Arbeitgeber Gründe für seine Kündigung hat und diese auch darlegen und beweisen kann. Kann der Arbeitgeber es nicht beweisen, ist die Kündigung unwirksam. Vielfach ist damit aber der Arbeitsplatz keineswegs gerettet, denn wie Sie wissen, werden viele Kündigungsschutzverfahren durch die Zahlung einer Abfindung beendet. D.h. der Arbeitsplatz ist dann zwar weg, aber man bekommt Geld dafür. Je schlechter die Argumente und Beweismöglichkeiten desArbeitgebers, um so höher wird eine Abfindung ausfallen. Je besser die Argumente des Arbeitgebers sind, um so niedriger ist eine mögliche Abfindung. Wenn der Arbeitgeber aber voll und ganz beweisen kann, dass seine Gründe für die Kündigung tragen, dann geht die Kündigungsschutzklage verloren und es gibt auch keine Abfindung.

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Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig – Fachanwältin für Arbeitsrecht
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von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Rechtsirrtümer Arbeitsrecht

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