20 Aug
2009

Kündigung während des Urlaubs

von Dr. Sandra Flämig: Rechtsanwalt  – Fachanwältin für Arbeitsrecht, Stuttgart

Auch das noch! Da kommt man gutgelaunt und erholt aus dem Urlaub zurück und zwischen Werbung, Rechnungen und Ansichtskarten befindet sich ein Schreiben des Arbeitgebers. Die Kündigung. Nicht nur, dass damit der Erholungseffekt zunichte gemacht wird, man hat doch irgendwo gelesen, dass man sich gegen eine Kündigung innerhalb von 3 Wochen zur Wehr setzen und Kündigungsschutzklage erheben muss. Der Urlaub dauerte aber 4 Wochen und die Klagefrist ist abgelaufen. Ist die Kündigung jetzt wirksam?

Wenn Ihnen das passiert, lassen Sie sich keine grauen Haare wachsen. Das kann man heilen. Die Kündigung geht Ihnen zwar auch dann zu, wenn Sie im Urlaub sind. Sie haben einen Briefkasten und diese „Empfangsvorrichtung“ (schönes Beamtendeutsch) sorgt für den Zugang von Kündigungen. Das ist zum Beispiel wichtig für die Berechnung der Kündigungsfrist. Daran ist also nicht zu rütteln.

Aber: Sie können trotzdem noch Kündigungsschutzklage erheben, denn es gibt die Möglichkeit der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage. § 5 Kündigungsschutzgesetz regelt dies: Wenn ein „Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert“ war, innerhalb 3 Wochen Kündigungsschutzklage zu erheben, so ist auf Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Dafür haben Sie 2 Wochen Zeit nach Behebung des Hindernisses. In diesem Fall also nach Urlaubsrückkehr. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung muss mit der Kündigungsschutzklage verbunden werden. Das ist wichtig!

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Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig -Fachanwältin für Arbeitsrecht
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von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht

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