7 Okt
2013

Kündigungserklärung – Alles klar?

Der Empfänger einer Kündigung soll sich darüber im Klaren sein, wann das Arbeitsverhältnis aus Sicht des Kündigenden enden soll. Der Empfänger soll nicht herumrätseln müssen. Das Bundesarbeitsgericht verlangt daher, dass eine Kündigung bestimmt und unmissverständlich erklärt werden muss. Dies hat es erneut in seiner Entscheidung vom 20.6.2013 (Az.: 6 AZR 805/11) bestätigt.

Das Bundesarbeitsgericht ist der Ansicht, dass eine Kündigungserklärung dann bestimmt und unmissverständlich erfolgte, wenn

  • der Kündigungstermin angegeben wird. Beispiel:  „… kündige ich zum 31.12.2013.“

oder

  • die Kündigungsfrist genannt wird. Beispiel: „… kündige ich mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende.“

oder

  • ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen oder tarifvertraglichen Fristen hingewiesen wird und der Empfänger aus dieser Information unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll. Beispiel: „….. kündige ich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Ziffer 3 BGB.“

In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin schon seit 1987 bei dem Arbeitgeber gearbeitet. Der Arbeitgeber meldet 2010 Insolvenz an. Am 1.5.2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und es wurde ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Schon vor der Eröffnung hatte die Geschäftsführung des Arbeitgebers gemeinsam mit dem (damals noch vorläufigen) Insolvenzverwalter die Betriebsstilllegung beschlossen und den Betriebsrat zu allen Kündigungen angehört.

Am 3.5.2010 kündigte der Insolvenzverwalter der Klägerin (und allen anderen Mitarbeitern) ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Er gab in dem Kündigungsschreiben einen Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 622 BGB. Die Vorschrift wurde abgedruckt, so dass man sehen konnte, welche Frist sich bei welcher Dauer des Arbeitsverhäktnisses ergeben würde. Des Weiteren gab es einen Hinweis auf § 113 Insolvenzordnung und eine Erklärung, dass der Insolvenzverwalter grundsätzlich mit der für das Arbeitsverhältnis geltenden Frist kündigt. Ist diese aber länger als 3 Monate zum Monatsende, dann gilt die Sonderkündigungsfrist des § 113 Insolvenzordnung: 3 Monate zum Monatsende.

Es ist davon auszugehen, dass er dies mit Bedacht getan hat, um sich bei den Kündigungsfristen nicht zu verrechnen. Sind sehr viel unterschiedliche Arbeitsverhältnisse zu kündigen mit unterschiedlich langer Dauer und daher unterschiedlich langen Kündigungsfristen, „erwischt“ der Insolvenzverwalter mit der Formulierung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ alle Betroffenen, denn jeder kann sich anhand seines Vertrages selbst ausrechnen, zu wann ihm gekündigt wurde. Die Klägerin sah in der Formulierung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben ihr Recht. Vor dem Bundesarbeitsgericht obsiegte der Insolvenzverwalter. Mit den oben dargestellten Grundsätzen ging das BAG davon aus, dass die Klägerin leicht herausfinden konnte, zu wann ihr Arbeitsverhältnis enden sollte.

Um ganz sicher zu gehen und sich nicht einen mehrere Jahre dauernden Rechtsstreit anzutun, formuliert man am besten so:

„Hiermit kündige ich Ihnen ordentlich zum TTMMJJ, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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