4 Jul
2013

Kündigung zum „nächstmöglichen Termin“

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in seiner Entscheidung vom 20.6.2013 (6 AZR 805/11 – Pressemitteilung 41/13) mit der Frage auseinander zu setzen, wann eine Kündigung bestimmt und unmissverständlich genug ist.

Eine Arbeitnehmerin war seit 1987 bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Der Arbeitgeber beantragte 2010 Insolvenz. Am 1. Mai 2010 wurde ein Insolvenzverwalter über das Vermögen des Arbeitgebers eingesetzt. Die Arbeitnehmerin war also zu diesem Zeitpunkt schon 23 Jahre bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Die Geschäfstleitung des Arbeitgebers hatte mit Zustimmung des beklagten Insolvenzverwalters die vollständige Betriebsstilllegung beschlossen. Der Insolvenzverwalter kündigte am 3.5.2010 das Arbeitsverhältnis „ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Es war kein Endtermin (zum Datum X) angegeben. Jedoch hatte der Insolvenzverwalter auf die vertraglichen Kündigungsfrist, die Kündigungsfristen nach § 622 BGB und die Begrenzung diese Kündigungsfristen nach § 113 InsO hingewiesen. Er hatte auch dort keine Fristen genannt aber erklärt, dass die Kündigungsfrist nach § 113 InsO 3 Monate betrage und bei einer längeren vertraglichen oder gesetzlichen Frist gelte, so dass dann in jedem Fall nur 3 Monate Kündigungsfrist verblieben.

§ 622 Abs. 2, Satz 1 BGB lautet wie folgt:

„(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Nach dieser Vorschrift hätte die Klägerin also 7 Monate zum Monatsende Kündigungsfrist gehabt.

§ 113 InsO lautet wie folgt:

„Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.“

Die beiden Vorinstanzen hielten diese Art der Kündigungserklärung für zu unbestimmt. Einfach nur zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen und dann auf die beiden gesetzlichen und die vertragliche Regelung der Kündigungsfrist zu verweisen sei deshalb unbestimmt, weil dem Schreiben nicht entnommen werden kann, von welcher Frist der Insolvenzverwalter als bindend ausgegangen ist.

Das Bundesarbeitsgericht sah das anders und wies die Klage ab. Die Arbeitnehmerin hätte mit den ihr gegenüber gemachten Angaben leicht herausfinden könne, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.8.2010 enden solle. Die Kündigung war also nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts bestimmt genug.

Fazit: Ein bisschen Mitdenken wird man also verlangen können, denn so schwer war es nicht, herauszufinden, wann das Arbeitsverhältnis enden sollte. Der Insolvenzverwalter hatte alles in seiner Macht stehende getan, um die Kündigung unmissverständlich und bestimmt zu erklären. Warum hat er diese Art der Formulierung gewählt und nicht den genauen Endzeitpunkt in die Kündigung geschrieben? Er musste vermutlich vielen Arbeitnehmern mit vielen unterschiedlichen Kündigungsfristen kündigen und wollte ein einheitliches Kündigungsschreiben verfassen und dass ist offensichtlich nicht nur zeitsparend, sondern auch ausreichend.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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