29 Jan
2015

Kündigung mit eingescannter Unterschrift vom Unberechtigten

Man kann sich als Arbeitgeber schon besonders ungeschickt anstellen. Der Fall, den das LAG Köln (7 Sa 998/13, Urteil vom 15.5.2014) da zu entscheiden hatte, hört sich an wie eine Geschichte aus Schilda. Doch weder Jecken noch Schildbürger waren beim Erstellen dieser Kündigung am Werk sondern sogar ein waschechter Jurist, der angeblich mit dem Arbeitnehmer unter einer Decke steckte:

Ein Arbeitnehmer hatte einen Arbeitsvertrag unterschrieben. Er sollte am 1.9.2013 mit der Arbeit beginnen. Die Gesellschaft für die er als Vertriebsleiter arbeiten sollte hatte 2 Geschäftsführer, die die Firma vertraten, den T und den D. D ist Jurist.

Am 2.9.2013 trat der neue Vertriebsleiter seinen Job an und geriet auch gleich mit dem Senior, dem Vater des T, in Streit. Der Senior sprach dann auch sogleich die mündliche Kündigung aus. Offensichtlich war der Herr Papa mehr als nur das. Geschäftsführer D überreichte seinem frischgebackenen Vertriebsleiter im Laufe des Tages eine fristlose Kündigung und scannte im Beisein des Kündigungskandidaten die Unterschrift des Vaters von Geschäftsführer T in das Kündigungsschreiben ein. Es ist unstreitig, dass Papa T nicht zur Kündigung berechtigt war.

Was war falsch? Alles: Die Kündigung entbehrte der Schriftform, weil sie eben nicht unterschrieben war. D.h., der zur Kündigung berechtigte muss den Stift in die Hand nehmen und eigenhändig unterschreiben. Eindrucken geht nicht. Obendrein war Papa T nicht berechtigt zur Kündigung und somit die Kündigung doppelt unwirksam. Die Beklagte berief sich in der Berufung wohl darauf, dass Geschäftsführer D die Kündigung im Zusammenwirken mit dem Arbeitnehmer hatte unwirksam ausstellen wollen. Er hatte wohl vom Arbeitnehmer gehört, dass es Streit gab und wollte nicht, dass dem Arbeitnehmer deswegen gekündigt wird. Ob dies so war, konnte nicht aufgeklärt werden. Es spielt für den Fall auch keine Rolle, trägt aber ein wenig zur Ehrenrettung des Kollegen bei.

Eine später ausgesprochene Kündigung hatte der Arbeitnehmer hingenommen.

FAZIT: Wenn der Senior noch in der Firma wirkt sollte unbedingt darauf geachtet werden, welche Befugnisse er hat. Dies ist im Interesse aller und vor allem im Interesse der Klarheit und Transparenz.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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