6 Dez
2012

Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers – Welches Gericht ist zuständig?

GmbH-Geschäftsführer leben -nicht nur aber eben auch- arbeitsrechtlich gefährlich. Die Frage „Was bin ich?“ wird bei bestehender Organschaft (d.h. der GmbH-Geschäftsführer ist NICHT abberufen und steht noch im Handelsregister) in der Regel mit „Kein Arbeitnehmer“ beantwortet. Das Bundesarbeitsgericht differenziert bei der Frage „Arbeitnehmer oder nicht?“ danach, wie stark die persönliche Abhängigkeit des Geschäftsführers ist. D.h., wie stark er hinsichtlich Zeit, Ort, Inhalt und Art und Weise der Ausübung seiner Tätigkeit Weisungen der Gesellschafter unterliegt. Handelt es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer der schon aufgrund seines Kapitaleinsatzes erheblichen Einfluss ausüben kann, dann ist der Geschäftsführer kein Arbeitnehmer. Handelt es sich um einen Fremdgeschäftsführer, kann auch nur ausnahmsweise die Arbeitnehmereigenschaft bejaht werden. Nämlich dann, wenn es sich um einen bloßen „Frühstücksdirektor“ handelt, der nichts zu sagen hat und hinsichtlich Zeit, Ort, Inhalt und Art und Weise den Weisungen der Gesellschafter Folge leisten muss. In der Regel ist das aber auch beim Fremdgeschäftsführer nicht der Fall. Es lohnt sich hier jedoch, genauer hinzuschauen.

In dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26.10.2012  (10 AZB 60/12) ging es jedoch um die Frage, ob ein GmbH-Geschäftsführer vor den Arbeitsgerichten klagen darf. Diese Frage stellt sich, weil nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz Organe juristischer Personen (also auch GmbH-Geschäftsführer) nicht vor den Arbeitsgerichten klagen dürfen. Sie müssen vor die ordentlichen Gerichte. Das Landgericht ist hier die erste Instanz und dort die Kammer für Handelssachen. Dies gilt auch denn, wenn der noch als Organ bestellte und im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer so am Gängelband geführt wird, dass Arbeitsrecht anzuwenden ist, weil er Arbeitnehmer ist.

Das BAG hatte am 26.10.2012 folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Abteilungsleiter einer KGaA(Kläger), seit 2001 beschäftigt, wurde Mitte 2008 zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft (Beklagte) berufen und auch ins Handelsregister eingetragen. Sein Arbeitsvertrag mit der KGaA wurde aufgehoben. Es wurde jedoch eine weitere Vereinbarung mit der Beklagten getroffen, die mit „Arbeitsvertrag“ überschrieben war und eine Betriebszugehörigkeit seit 2001 vorsah sowie zahlreiche andere Bestimmungen enthielt, die in Arbeitsverträgen zu finden sind. Mitte 2010 legte der Kläger sein Amt als Geschäftsführer nieder. Zeitnah wurde er auch aus dem Handelsregister ausgetragen. Die Beklagte kündigte sein Anstellungsverhältnis mit ordentlicher Frist. Der Kläger ging wegen der Kündigung vors Arbeitsgericht. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gar nicht eröffnet sei, da es sich beim Kläger um einen – wenn auch ehemaligen – Geschäftsführer handele, der als Organ einer juristischen Person nicht vors Arbeitsgericht darf sondern den Weg zu den ordentlichen Gerichten einschlagen muss. Der Kläger bekam in allen 3 Instanzen Recht. Der Weg zu den Arbeitsgerichten war eröffnet.

Das Bundesarbeitsgericht begründete dies damit, dass zum einen die Organstellung durch die Abberufung geendet hatte und der Kläger Rechte aus einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis geltend macht. Dieses Arbeitsverhältnis betrifft nicht die Organstellung und kann vor den Arbeitsgerichten geprüft werden.

FAZIT: Sowohl die Begründung als auch die Beendigung von Geschäftsführerverträgen ist kompliziert und tückisch. Man muss die Organstellung und das diese Stellung ausfüllende Rechtsverhältnis genau unter die Lupe nehmen, um zu wissen, welches Gericht in der Sache zuständig ist und ob Arbeitsrecht gilt oder nicht.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht

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