Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kann es bisweilen erheblich „knirschen“. Daher schützen das Kündigungsschutzgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz Mitglieder des Betriebsrates. In § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG heißt es dazu:
„Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.“
und § 103 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1)Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.“
Das LAG Düsseldorf hat am 30.1.2014 (Az.: 15 TaBV 100/13) einen Fall entschieden, in dem der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung zur fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds beantragt hatte.
Es handelte sich um ein freigestelltes Betriebsratsmitglied, d.h. der Mitarbeiter war für die Betriebsratstätigkeit komplett von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Seine Arbeitszeit hatte er außerdem auf 31 Stunden pro Woche reduziert. Er war aber aufgrund einer betrieblichen Arbeitszeitregelung verpflichtet, zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten für die Betriebsratstätigkeit anwesend zu sein. Betriebsüblich waren 38,5 Stunden pro Woche. Die wöchentlich 7,5 Stunden Mehrarbeit sollten dadurch ausgeglichen werden, dass der Mann innerhalb von jeweils 4 Wochen Zeitausgleiche nahm.
Er war ein gefragter Referent bei gewerkschaftlichen Seminaren und bekam dafür in der Vergangenheit vom Arbeitgeber immer Sonderurlaub. Doch im streitigen Fall hatte der Arbeitgeber den Sonderurlaub verweigert, der Betriebsrat ging aber dennoch zu einer 5-tägigen Seminarveranstaltung im März 2013. Schon vor diesem Seminar hatte er ohne Sonderurlaub an Seminaren teilgenommen und war dafür vom Arbeitgeber abgemahnt worden. Der Arbeitgeber meinte, dass er nun für das Fehlen des Betriebsratsmitglieds an 5 Tagen ohne Sonderurlaub und trotz vorheriger Abmahnung fristlos kündigen könne. Er beantragte die Zustimmung beim Betriebsrat. Der verweigerte die Zustimmung, der Arbeitgeber klagte auf Erteilung der Zustimmung und auf Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat und unterlag in beiden Instanzen, die Rechtsbeschwerde zum BAG wurde nicht zugelassen.
Das LAG sah keinen Verstoß, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Der Betriebsrat hatte noch Zeitguthaben und konnte dieses für sein Seminar verwenden. Das gab die Arbeitszeitregelung her. Dass er im Einzelfall den Ausgleichszeitraum geringfügig überschritten hatte, rechtfertigte nach Ansicht des LAG keine fristlose Kündigung. Es sah im Übrigen auch keinen Grund für einen Ausschluss aus dem Betriebsrat.