21 Nov
2012

Krankenschein schon am ersten Krankheitstag – BAG sagt „o.k.“

Arbeitnehmer haben gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz die Pflicht, spätestens am 4. Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitgeber berechtigt, den Krankenschein auch schon früher zu fordern.

In dem vom BAG am 14.11.2012 (5 AZR 886/11) entschiedenen Fall, der es sogar bis in die Tagesschau geschafft hat, hat das höchste deutsche Arbeitsgericht die geltende Rechtslage noch einmal bestätigt: Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer verlangen, dass dieser schon ab dem ersten Krankheitstag den gelben Zettel vorlegt.

Warum kommt so eine Meldung in der Tagesschau? Warum wird um etwas selbstverständliches ein solches Aufhebens gemacht? So ganz klar wird das auch nach der Lektüre des vorinstanzlichen Urteils des LAG Köln nicht (3 Sa 597/11). Die klagende WDR-Redakteurin hatte auch in dieser Instanz und schon beim Arbeitsgericht verloren.

Die Klägerin hatte einen Dienstreiseantrag für den 30.11.2010 gestellt. Dieser war abgelehnt worden. Zuletzt fragte sie am 29.11.2010 noch mal nach und bekam ebenfalls ein „Nein“ zur Dienstreise. Am 30.11.2010 war sie krank und am 1.12.2010 wieder gesund. Aus dem Tatbestand des Urteils der Vorinstanz (LAG Köln) ist zu lesen, dass der Vorgesetzte unverzüglich die Vorlage des Attests forderte, was am 1.12.2010 auch vorgelegt wurde und dieses Datum (1.12.) trug. Der Vorgesetzte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 10.12. auf, in Zukunft ab dem ersten Krankheitstag ein Attest vorzulegen. Er drückte aus, dass das Vertrauen erschüttert war. Die Klägerin wehrte sich dagegen zunächst schriftlich und führte aus, dass sie sich in den letzten 30 Jahren oft in die Arbeit geschleppt habe und sehr selten krank gewesen sei, nun aber auf ihren Körper höre und sich den Anfeindungen (sic!) durch Auszeiten entziehe. Das liefert einen kleinen Blick unter die Wasseroberfläche. Es ist von Anfeindungen die Rede, denen man sich entziehen will. Alles andere ist Spekulation. Es wird aber nachvollziehbar, warum hier so erbittert gestritten wird. Die Klägerin hatte die Auffassung vertreten, dass der Arbeitgeber seine Entscheidung begründen muss und dass er alle Arbeitnehmer gleich behandeln muss. Diese Ansicht wurde von allen 3 Instanzen zurückgewiesen.

Was bleibt:

Der Arbeitgeber kann durchaus auch schon ab dem ersten Krankheitstag die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Grenze ist die Willkür. Wenn ersichtlich ist, dass der spezielle Arbeitnehmer ohne ersichtlichen Grund „herauspickt“ und es sich somit um reine Schikane handelt, dann könnte das Verlangen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag unrechtmäßig sein. Im vorliegenden Fall jedoch war klar, dass es sich nicht um Willkür handelte, denn die Klägerin hatte durch ihr Vorverhalten einen Verdacht geweckt.

Es bleibt fraglich, ob es sinnvoll ist, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durchweg schon ab dem ersten Krankheitstag zu fordern. Der Schuss geht dann nach hinten los, wenn Arbeitnehmer, die sich „nicht so fühlen“ und eigentlich am nächsten Tag wieder arbeiten würden, gleich ein paar Tage krank geschrieben werden.

Man muss als Arbeitgeber also abwägen, ob man von der Möglichkeit des § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz Gebrauch macht.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht

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