24 Sep
2014

Klage gegen den falschen Arbeitgeber

Den Falschen zu verklagen, ist wirklich ärgerlich. Es geschieht aber gar nicht so selten, dass Arbeitnehmer den falschen Arbeitgeber verklagen. Einem Oberarzt in Düsseldorf ist das passiert.

Das LAG Düsseldorf hatte am 4.7.2014 (10 Sa 101/14) darüber entschieden. Der Oberarzt war 63 Jahre alt. Er war bei der Uni angestellt. Diese war sein Arbeitgeber. Es gab auch ein Uni-Klinikum, das laut Rechtsverordnung dazu verpflichtet war, die Krankenversorgung wahrzunehmen. Die Uni selbst hatte natürlich keine Patienten. Die Uni-Klinik und die Uni hatten jeweils eine eigene Rechtspersönlichkeit. Der Chefarzt war laut Rechtsverordnung weisungsberechtigt.

Der Oberarzt behauptet nun, dass er für weniger Herz-Op´s eingesetzt werde, als jüngere Kollegen und außerdem auch nicht zu wichiten Fortbildungen geschickt werde. Er verklagte die Uni darauf, ihn mindestens für 100 Herz-OP´s pro Jahr zu beschäftigen und ihm 5.000 Euro Schadensersatz wegen Diskriminierung zu bezahlen.

Der Fall ist verzwickt und zeigt, dass sich hier eine ziemlich große Stolperfalle für Arbeitnehmer befindet. Der Oberarzt bekam nämlich vom LAG Düsseldorf gesagt, dass er nicht die Uni sondern die Uni-Klinik hätte verklagen müssen. Die Uni sei zwar sein Arbeitgeber aber sie könne seinen Anspruch auf mehr Beschäftigung gar nicht erfüllen, denn das Weiungsrecht übe der Chefarzt aus. Für die Frage des Schadensersatzes bekam der klagende Oberarzt gesagt, dass das Klinikum nicht als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe der Uni handele. Das Klinikum nehme eigenen Aufgaben wahr und nicht solche der Uni. Die Uni habe die Aufgaben der Krankenversorgung gerade vollumfänglich an das Klinikum abgegeben.

Das AGG erlaubt diese Art der Differenzierung auch, denn vom Anwendungsbericht betroffen sind nicht nur der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sondern nach § 6 AGG auch Dritte, an die der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen wurde. Da bisher die Vollversion des Urteils noch nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass das LAG die Verwantwortlichkeit der Uni-Klinik über diese Vorschrift hergeleitet hätte.

Für Arbeitnehmer ergibt sich daher, dass sie in Konstellationen, in denen ein Arbeitnehmer gar nicht bei eigentlichen Vertragsarbeitgeber arbeitet, genau schauen muss, gegen wen sich etwaige Ansprüche zu richten haben.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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