15 Jan
2010

Kann in der Kurzarbeit gekündigt werden?

von Dr. Sandra Flämig: Rechtsanwältin – Fachanwältin für Arbeitsrecht Stuttgart

Gerade die „Krise“ in der letzten Zeit hat die Kurzarbeit wieder in den Focus der Öffentlichkeit gerückt. Trotzdem gibt es bei den Betroffenen nach wie vor Informationslücken über Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld und Kündigung bei Kurzarbeit. Viele Arbeitnehmer nehmen z.B. zähneknirschend die Einführung von Kurzarbeit in dem Irrglauben in Kauf, dass sie und ihre Kollegen dann nicht gekündigt werden können. Aber ist Kurzarbeit wirklich eine Sperre für Kündigungen durch den Arbeitgeber?

Leider ist dies nicht der Fall, der Arbeitgeber kann trotz Kurzarbeit aus betrieblichen Gründen kündigen. Nur ist dies nicht ganz einfach so einfach und der Arbeitgeber muss einige Bedingungen erfüllen.
Eine Kündigung aus persönlichen Gründen, also auf Basis von personen- oder verhaltensbedingten Gründen, ist auch bei Kurzarbeit möglich.
Dagegen erfordert eine betriebsbedingte Kündigung eine wesentliche Veränderung der Situation im Unternehmen seit Einführung der Kurzarbeit. Das heiß, dass ohne zusätzliche Gründe, die nicht im Antrag auf Kurzarbeit bereits enthalten sind, eine Kündigung nicht möglich ist.
Die Gründe sind vielfältig: Beeinträchtigung der Liquidität, Betrieb wird reorganisiert und bestimmte Leistungen fremd vergeben, die betroffene Abteilung wird komplett aufgelöst. Ein anderes Beispiel: Die Auftragslage verschlechtert sich drastisch oder Haupt- oder Großkunden erteilen keine Aufträge mehr oder sind selbst insolvent. Selbstverständlich muss das Unternehmen diese Gründe mit nachprüfbaren Belegen beweisen können, damit auch während der Kurzarbeit eine Kündigung möglich ist. Man sieht also -Kurzarbeit ist keine Kündigungssperre.

Wenn es soweit ist und der Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, muss er auf einiges achten. Eine Kündigung ist gemäß BGB (§ 623) nur in Schriftform rechtsgültig und gilt ab Zugang beim Arbeitnehmer. Das ist wichtig, denn mit Zugang der Kündigung erlischt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld und der Arbeitgeber muss an seinen gekündigten Arbeitnehmer das volle Arbeitsentgelt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zahlen, auch wenn er vielleicht nicht genug Arbeit hat. Das Zugangsdatum ist je nach Zustellungsart der Kündigung unterschiedlich definiert. Bei persönlicher Übergabe gilt die Kündigung am nächsten Tag als zugestellt, bei Postversand nach 3 Tagen. Aber auch die gesetzlich, tarifvertraglich oder vertraglich festgelegten Kündigungsfristen sind im Falle einer Kündigung vom Arbeitgeber einzuhalten. Bis zum Ablauf dieser Frist erhält der gekündigte Arbeitnehmer das volle Arbeitsentgelt, alle ungekündigten Arbeitnehmer bleiben in Kurzarbeit und das entsprechende geringere Entgelt bleibt unverändert.
Eine weitere Möglichkeit das Arbeitsverhältnis zu beenden, ist ein Aufhebungsvertrag. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da eine Sperre der Arbeitsagentur droht, wenn ein Aufhebungsvertrag ohne Einhaltung bestehender Kündigungsfristen abgeschlossen wird.

Also auch in der Kurzarbeit gibt es keine probate Sperre gegen Kündigung.
Will der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einzureichen, muss er dies innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Kündigung tun.

Mehr Informationen vom Rechtsanwalt bekommen Sie hier:
Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig -Fachanwältin für Arbeitsrecht
Liebknechtstraße 33, 70565 Stuttgart
Tel.: + 49 711 35 108 34 – Fax: + 49 711 350 95 60
Email: flaemig(at)kanzlei-flaemig(dot)de

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht

Sandra Flämig hat 4,99 von 5 Sternen 171 Bewertungen auf ProvenExpert.com