Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 12.12.2012 (10 AZR 718/11) – bisher nur Pressemitteilung; Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 28.7.2011 (6 Sa 252/11)
Stichtagsregelungen gibt es in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen oft. Sie dienen der Rechtssicherheit. Manchmal sind sie jedoch unwirksam, weil sie den betreffenden Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen oder ihn sogar diskriminieren und damit gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen.
In dem Fall, der dem Bundesarbeitsgericht zur Entscheidung vorlag, ging es um § 20 TVöD, der wie folgt lautet:
„(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
(2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden,
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 | 90 v.H., |
in den Entgeltgruppen 9 bis 12 | 80 v.H. und |
in den Entgeltgruppen 13 bis 15 | 60 v.H. |
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.“
Der Kläger war am 1.11.2009 in Regelaltersrente gegangen und daher aus dem Arbeitsverhältnis regulär zum 31.10.2009 ausgeschieden. Da er § 20 Abs. 1 TVöD nicht erfüllte, bekam er die Jahressonderzahlung nicht. Er klagte auf die Jahressonderzahlung mit dem Argument, § 20 TVöD benachteilige ihn unzulässig wegen seines Alters. Er verlor in allen 3 Instanzen.
Das Bundesarbeitsgericht war der Ansicht, dass eine Diskriminierung wegen des Alters nicht vorliege. Unmittelbar sei vom Alter gar keine Rede gewesen. Auch mittelbar sei der Kläger nicht benachteiligt, da er nicht darlegen und beweisen konnte, dass von der Regelung über Gebühr ältere Mitarbeiter betroffen seien. Es könne, so das Bundesarbeitsgericht, jeden Arbeitnehmer treffen, der vor dem 1.12. ausscheide, ganz gleich aus welchem Grund (Befristungsende, Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag etc.).