Weihnachten ist zwar schon eine Weile her aber angesichts des schlechten und vor allem kalten Wetters erscheint es angemessen, sich mit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.1.2013 (10 AZR 26/12) zur Weihnachtsgratifikation zu beschäftigen.
Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine Klausel in einem Arbeitsvertrag wirksam war. Die Klausel lautete:
„§ 6 Vergütungen
+ Weihnachtsgratifikation 50 % bei einer Betriebszugehörigkeit von mind. 6 Monaten
100 % bei einer Betriebszugehörigkeit von 12 Monaten
von der vom Arbeitgeber jeweils pro Jahr festgelegten Höhe der Weihnachtsgratifikation. …“
Aus der Klausel ergibt sich, dass der Arbeitgeber jährlich die Höhe der Weihnachtsgratifikation festlegen kann. Man nennt das einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Er hatte dann auch in den vergangenen Jahren Weihnachtsgeld in unterschiedlicher Höhe gezahlt und 2009, 2010 gar nichts, weil die wirtschaftliche Lage schlecht war. Stattdessen hat der klagende Arbeitnehmer Tankgutscheine für 25 Liter Kraftstoff bekommen. Es wurden alle Mitarbeiter gleich behandelt. Der Arbeitnehmer klagte und machte geltend, dass die Klausel bezüglich des Weihnachtsgeldes in seinem Arbeitsvertrag unwirksam sei, weil sie ihn unangemessen benachteilige. Er habe daher Anspruch auf Weihnachtsgeld in Höhe des tariflichen Weihnachtsgeldes. Denn an die Stelle der unwirksamen arbeitsvertraglichen Regelung trete die branchenübliche tarifliche Regelung.
Der Arbeitnehmer unterlag in allen 3 Instanzen.
Das BAG hat ausgeführt, dass die arbeitsvertragliche Regelung wirksam ist. Sie enthalte keinen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt. Es werde mit dieser Klausel ein Anspruch auf Weihnachtsgeld dem Grunde nach gewährt. Nur die Bestimmung der Höhe behielt sich der Arbeitgeber vor. § 315 Abs. 1 BGB regelt, dass der Arbeitgeber die einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen treffen muss. Damit habe der Arbeitnehmer nach der Klausel einen Anspruch auf eine Entscheidung über die Höhe des Weihnachtsgeldes, die billigem Ermessen entspricht. Das ist transparent und klar verständlich. Eine Benachteiligung liegt nicht vor. Der Arbeitgeber hätte sogar die Möglichkeit eines Freiwilligkeitsvorbehaltes gehabt. Dann hätte der Arbeitnehmer gar keinen Anspruch gehabt. Offen geblieben ist, ob der Anspruch des Klägers auf Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen erfüllt worden ist. Der Arbeitnehmer hatte die Ausübung billigen Ermessens nicht eingeklagt, sondern einen bezifferten Anspruch.
Fazit:
Es ist möglich, dass in einem Arbeitsvertrag Klauseln vereinbart werden, mit denen der Arbeitgeber die Höhe der zu zahlenden Gratifikation in der Hand behälz.