24 Mrz
2012

GmbH-Geschäftsführer müssen vor dem Landgericht klagen

Eigentlich ist es ein alter Hut aber dennoch immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung. So hat am 12.1.2012 das LAG Köln (Az.: 12 Ta 274/11) entschieden, dass ein GmbH Geschäftsführer wegen der Kündigung seines Anstellungsvertrages NICHT bei den Arbeitsgerichten klagen darf. Vielmehr ist der Weg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Wegen der hohen Vergütung sind in der Regel die Landgerichte die richtige Adresse, denn das Amtsgericht ist nur bis zu einem Gegenstandswert von 5.000 Euro zuständig. Aber das nur am Rande.

Read More

In dem Fall, den das LAG Köln zu entscheiden hatte, ging es um den Geschäftsführer einer GmbH, der als solcher seit 1.3.2009 bei der beklagten GmbH angestellt war. Sein Anstellungsvertrag war gekündigt worden und die Gesellschafterversammlung berief ihn ab.

Der Geschäftsführer klagte gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrages beim Arbeitsgericht mit der Begründung, er sei gar kein Geschäftsführer gewesen, sondern habe weisungsgebunden gearbeitet, wie ein Arbeitnehmer. Das Arbeitsgericht und schließlich auch das LAG verwiesen den Mann auf § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz, in dem es heißt:

„Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.“

Da die Arbeitsgerichte aber zuständig sind für Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, fallen Geschäftsführer von GmbHs aus der Zuständigkeit heraus.

Dabei ist es vollkommen egal, ob sich bei genauerer Prüfung ergibt, dass der Geschäftsführer tatsächlich als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist. Maßgeblich für die Frage der Rechtswegzuständigkeit ist allein, dass man einen Geschäftsführeranstellungsvertrag untersucht. Dies ist die vorgeschaltete formelle Frage. Die materielle Prüfung des Vertrages führt dann das ordentliche Gericht (i.d.R. Landgericht) durch.

Die Arbeitsgerichte sind nur dann zuständig, wenn sich neben der Organstellung und dem dieser Stellung zugrunde liegenden Vertrag (GF-Anstellungsvertrag) noch eine weitere Rechtsbeziehung zwischen den Parteien ergibt. Dies kann zum Beispiel ein ruhendes Arbeitsverhältnis sein. Für das sind dann die Arbeitsgerichte zuständig.

Mehr Informationen vom Rechtsanwalt bekommen Sie hier:
Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht – Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig
Liebknechtstraße 33, 70565 Stuttgart
Tel.: + 49 711 35 108 34 – Fax: + 49 711 350 95 60
Email: flaemig(at)kanzlei-flaemig(dot)de
https://www.kanzlei-flaemig.de

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht

Sandra Flämig hat 4,99 von 5 Sternen 171 Bewertungen auf ProvenExpert.com