31 Jan
2013

GmbH Geschäftsführer – „Wo klagen?“ die Zweite

Zugegeben, es ist sehr verwirrend. Wo soll denn der gekündigte GmbH-Geschäftsführer nun klagen? Vor dem Arbeitsgericht oder vor dem Landgericht. Arbeitsgerichtsbarkeit oder ordentliche Gerichtsbarkeit, das ist hier die Frage.

Das Bundesarbeitsgericht hatte mit seinem Beschluss vom 26.10.2012 (10 AZB 60/12), der auch in diesem Magazin besprochen wurde, doch entschieden, dass man vor den Arbeitsgerichten klagen kann. Nun kommt das LAG Berlin-Brandenburg mit seinem Beschluss vom 27.12.2012 (10 Ta 1906/12) „um die Ecke“ und sagt: „Nö, Arbeitsgericht is nich.“

Beides ist richtig. Man muss genau differenzieren. Aufschluss über den richtigen Rechtsweg (Arbeitsgericht oder Landgericht) geben § 2 Abs.1 Nr. 3 und § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz. Aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitsgerichtsgesetz geht hervor, dass die Arbeitsgerichte für Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zuständig sind. In § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz heißt es dann weiter:

„Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.“

GmbH-Geschäftsführer sind Organe einer juristischen Person. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz („Als Arbeitnehmer gelten nicht …“) gilt laut der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt Beschluss vom 26.10.2012 (10 AZB 60/12) auch für das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Mit „der Organstellung zugrunde liegendes Rechtsverhältnis“ ist der Vertrag zwischen Unternehmen und Geschäftsführer über die Verpflichtung zur Leistung der Dienste, also die konkrete Ausgestaltung der Rechte und Pflichten, gemeint.

Grundsätzlich sagt das Bundesarbeitsgericht daher, ganz gleich, ob man den Vertrag zwischen der Firma und dem Geschäftsführer in der weiteren gerichtlichen Prüfung als Arbeitsvertrag qualifiziert oder nicht, kann der Geschäftsführer nicht zu den Arbeitsgerichten. Er muss zum Landgericht auch wenn das dann später feststellt, dass der Geschäftsführer hier ausnahmsweise als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist.

So weit der Grundsatz. Da aber der Jurist immer dann, wenn er „grundsätzlich“ sagt, um die Fülle an Ausnahmen weiß, gibt es sie auch in diesem Fall.

Laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt Beschluss vom 26.10.2012 (10 AZB 60/12)) kann der Geschäftsführer in zwei Fällen trotzdem vor dem Arbeitsgericht klagen:

1. Wenn der Geschäftsführer neben dem Rechtsverhältnis, das der Organstellung unmittelbar zugrunde liegt noch ein weiteres Rechtsverhältnis zwischen sich und der Firma vorträgt. Der Geschäftsführer könnte zum Beispiel vortragen, so das Bundesarbeitsgericht (zuletzt Beschluss vom 26.10.2012 (10 AZB 60/12)), dass nach der Abberufung zum Geschäftsführer der zugrundeliegende Vertrag sich wieder in einem Arbeitsvertrag umgewandelt hat.

2.  Der Geschäftsführer könnte zum Beispiel vortragen, dass nach der Abberufung zum Geschäftsführer ein altes Arbeitsverhältnis, das mit der Begründung der Stellung als Geschäftsführer nicht beendet wurde, wieder auflebt. Das kann passieren, wenn der Geschäftsführeranstellungsvertrag formlos geschlossen wurde oder wenn die Berufung zum Geschäftsführer auf einem Arbeitsvertrag beruht. Das ist übrigens gar nicht so selten.

Das LAG Berlin-Brandenburg hatte diese Grundsätze auf seinen Fall angewandt: Ein Geschäftsführer hatte einen mündlichen Anstellungsvertrag. Er wurde zum Geschäftsführer bestellt und ein paar Jahre später abberufen. Ca. einen Monat nach der Abberufung kam auch die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages. Der Geschäftsführer wollte vor die Arbeitsgerichtsbarkeit. Er behauptete, dass die Bestellung zum Geschäftsführer erst nach Begründung des Vertragsverhältnisses zwischen ihm und dem Unternehmen erfolgt sei. Des Weiteren habe sich nach der Abberufung der zugrundeliegende Vertrag in einen Arbeitsvertrag umgewandelt. Mit der Abberufung seinen die ruhenden Arbeitsverhältnisse wieder aufgelebt. Schriftliche Arbeitsverträge gab es nicht.

Das Arbeitsgericht  und auch das LAG haben jedoch die Ansicht vertreten, dass der Rechtsstreit vor dem Landgericht geführt werden muss. Es genüge nicht, wenn der Kläger ein Arbeitsverhältnis behaupte. Er habe zumindest – wenn auch streitige – Tatsachen vortragen müssen, die das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses begründen können. Der Kläger hat aber trotz eines Hinweises des Gerichts zu seiner Darlegungslast weiter nur behauptet, es bestünde ein Arbeitsverhältnis. Tatsachen hat er dazu nicht vorgetragen. Er hat nicht einmal vorgetragen, wann er mit wem denn den Arbeitsvertrag geschlossen haben will noch, was der Inhalt des behaupteten Arbeitsvertrages gewesen sein soll.

FAZIT: Es gilt: Verträge von Geschäftsführern sind sorgfältig zu prüfen und ebenso sorgfältig muss im Prozess vorgegangen werden. Im vorliegenden Fall hätte der Kläger einfach ein bisschen mehr vortragen müssen, um zum Arbeitsgericht zu gelangen.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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