23 Jun
2014

Geschäftsführer – Beendigung des Arbeitsvertrages durch GF-Dienstvertrag? Nicht immer

Wieder einmal geht es um die Frage, ob ein Geschäftsführer vielleicht doch noch einen Arbeitsvertrag als „Rettungsanker“ hat. Wenn es für den Arbeitgeber schlecht läuft, kann das durchaus passieren. Das Bundesarbeitsgericht hatte am 24.10.2013 (2 AZR 1078/12) dazu entschieden.

Der klagende Arbeitnehmer war seit 1989 bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte zusammen mit anderen Arbeitgebern derselben Branche ein gemeinsames Unternehmen in Form einer GmbH gegründet. Die B-GmbH. Der Aufsichtsratsvorsitzende der B-GmbH, Herr S., war gleichzeitig Vorstandsvorsitzender des beklagten Arbeitgebers.

Mit dem Arbeitnehmer wurde nun ein befristeter Geschäftsführer-Dienstvertrag für die B-GmbH geschlossen. Die Befristung sollte bis zum 31.8.2013 gelten und danach sollte der Arbeitnehmer wieder bei dem beklagten Arbeitgeber arbeiten. Der Geschäftsführerdienstvertrag war vom Aufsichtsratsvorsitzenden = Vorstandsvorsitzender des Arbeitgebers unterschrieben worden, also von Herrn S. Man hatte noch vereinbart, dass der Arbeitnehmer im Falle seiner Abberufung als Geschäftsführer ein Jahresgehalt als Abfindung bekommen sollte, was bei derartigen Verträgen nicht unüblich und durchaus sinnvoll ist.

Der Arbeitnehmer/Geschäftsführer schrieb an Herrn S. und bat ihn darum, dass sein Arbeitsverhältnis ruhend gestellt werden solle, solange er Geschäftsführer der B-GmbH sei. Dem wurde stattgegeben. Der Geschäftsführer/Arbeitnehmer bekam aber immer noch 2 Monate lang Gehalt von seinem Arbeitgeber und von der B-GmbH. Im März 2010 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Arbeitgeber unterlag in allen 3 Instanzen.

Das BAG führte dazu aus, dass zwar ein Geschäftsführerdienstvertrag ein Arbeitsverhältnis beenden könne. Wenn also unser Kläger erst bei A angestellt gewesen wäre und dann zum Geschäftsführer von A geworden wäre mit einem schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag, dann hätte allein dieser schriftliche Geschäftsführer-Dienstvertrag auch das Arbeitsverhältnis „erschlagen“. Hier war es anders. Der Mann war Arbeitnehmer bei A und bekam einen Geschäftsführer-Dienstvertrag von B. Dieser Vertrag war zwar auch schriftlich geschlossen aber hier hätte es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer ausdrücklichen Erwähnung bedurft, denn es handelte sich um 2 unterschiedliche Firmen.

FAZIT: Das wird teuer für den Arbeitgeber. Um so etwas zu vermeiden sollte vor Abschluss der Verträge ein Anwalt zu Rate gezogen werden.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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