24 Dez
2012

Kündigung unterm Tannenbaum – „Prost Mahlzeit!“ statt „Porst Neujahr!“

In den letzten Wochen haben sich bei mir die Anfragen zu kurzfristigen Aufhebungsverträgen gehäuft. Auch Kündigungen stehen für dieses Jahr noch aus.

Woran liegt das und was ist zu tun?

1. Es gibt keinen Weihnachtsfrieden im Arbeitsrecht. Zumindest gibt es kein gesetzliches Verbot für Kündigungen unterm Tannenbaum. Es ist zwar vielleicht geschmacklos, fies, unsensibel oder was auch immer aber es ist nicht verboten.

2. Wer jetzt noch kündigt, spart Geld, denn auch Kündigungsfristen halten sich nicht an Weihnachten. Bei Kündigungsfristen von bspw. 3 Monaten zum Monatsende ist es vielleicht nicht ganz so dramatisch. Wenn man da im Januar anstatt im Dezember kündigt, verliert man nur einen Monat. Bei einer Kündigungsfrist von bspw. 3 Monaten zum Quartalsende sieht das schon anders aus. Noch teurer wird es, wenn man mehreren Arbeitnehmern kündigen muss.

3. Es gibt grundsätzlich bei Kündigungen die Tendenz, sie gegen Ende des Monats auszusprechen.

Das alles macht nicht sonderlich froh. Hinzu kommt, dass man ab 21.12. bis 4.1. kaum einen Anwalt erreichen kann. Aber auch das ist nicht dramatisch. Bei Lichte betrachtet handelt es sich nämlich nur um eine Zeitspanne von 2 Wochen, in denen das Land schläft und „in Familie“ macht.

Sie haben aber ab Zugang der Kündigung bei Ihnen 3 Wochen Zeit für die Erhebung der Kündigungsschutzklage.

Sie können sich also

  • in Ruhe überlegen, ob Sie gegen die Kündigung etwas unternehmen wollen.
  • einen Anwalt heraussuchen, von dem Sie vertreten werden möchten und ggf. mit dem Sekretariat (eine Notbesetzung ist immer da) schon einen Termin für die KW 2 ausmachen.
  • alle Unterlagen zusammensuchen, die Ihr Anwalt benötigt (Arbeitsvertrag mit evtl. Änderungen, Kündigungsschreiben, die letzten 3 Gehaltsabrechnungen, ggf. Daten der Rechtsschutzversicherung).
  • Ihre Rechtsschutzversicherung informieren. Auch dort gibt es zwischen den Jahren garantiert eine Notbesetzung, die Ihnen für diesen eindeutigen Rechtsschutzfall schon mal die Deckungszusage schicken kann.
  • das Zeugnis vorschreiben, das Ihnen vorschwebt. Zumindest den Aufgabenteil könnten Sie zusammenstellen und evtl. Zwischenzeugnisse und Leistungsbeurteilungen zusammenstellen.
  • sich auf die Suche nach einer Karriereberatung machen, denn ein Plan B ist nie schlecht und die Aktualisierung der Bewerbungsunterlagen sollte spätestens jetzt erfolgen.

Wenn Sie dann in der KW 2 zu Ihrem Anwaltstermin gehen, haben Sie perfekt aufbereitete Unterlagen für die Erhebung der Klage. Die Besprechung wird aufgrund Ihrer guten Vorbereitung effektiv gestaltet und die Klage ist innerhalb von wenigen Stunden beim Arbeitsgericht. Frist gewahrt!

Ich weiß nicht, ob Sie das aufheitert, aber wenn Sie diesen Artikel lesen, wissen Sie eins ganz gewiss: Die Welt geht trotz böser Prophezeiungen nicht unter. So ist das bei einer Kündigung auch. Es wird sich ein Weg finden. Auch für Sie!

In diesem Sinne: Frohes Fest und guten Rutsch!

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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