Eine Arbeitnehmerin, die seit 1990 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt war hatte an insgesamt 5 Tagen unentschuldigt gefehlt. Sie wurde von ihrem Arbeitgeber auf die fehlenden Bescheinigungen hingewiesen und legte sodann Bescheinigungen eines Kinderarztes vor, die von einem Dritten manipuliert worden waren. Der Kinderarzt hatte auf Nachfrage mitgeteilt, dass keines der beiden Kinder der Arbeitnehmerin in der fraglichen Zeit bei ihm in Behandlung gewesen war. Die Arbeitnehmerin hatte eingeräumt, dass die Bescheinigung gefälscht war. Ihr Sohn sei jedoch wirklich an den fraglichen Tagen krank gewesen. Der Arbeitgeber hatte der Frau daraufhin fristlos, hilfsweise ordentliche gekündigt. Sie erhob Klage und gewann vor dem Arbeitsgericht, denn eine Abmahnung hätte genügt. Das LAG Hessen (Urt. v. 23.3.2015; 16 Sa 646/14) hat der Berufung des Arbeitgebers stattgegeben. Die Revision ist nicht zugelassen.
Im Betrieb des Arbeitgebers galt eine Arbeitsordnung, die auch der Arbeitnehmerin ausgehändigt worden war. Darin war die Urkundenfälschung ausdrücklich als Grund für eine fristlose Kündigung genannt. Dies ist eine sogenannte vorweggenommene Abmahnung, die auch in diesem Blog schon behandelt wurde.
Das LAG hat die Klage aus folgenden Erwägungen abgewiesen:
Im Einzelnen hat das LAG dargelegt, warum die Interessenabwägung trotz störungsfreien Verlaufs des 23-jährigen Arbeitsverhältnisses zu Ungunsten der Arbeitnehmerin ausgeht:
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