23 Okt
2014

Fristlose Kündigung wegen nicht bewiesenen Drogenerwerbs auf dem Betriebsgelände

Unternehmen – insbesondere große – bilden einen Querschnitt der Gesellschaft ab. So gibt es auch immer wieder Straftäter unter den Arbeitnehmern und auch der Verkauf und Ankauf von Drogen oder gar auch deren Konsum während der Arbeit sind Fakten, mit denen sich Arbeitgeber auseinander setzen müssen. Dazu sind, bei aller berechtigter Aufregung, die ganz normalen arbeitsrechtlichen Methoden sauber anzuwenden. In dem vom LAG Baden-Württemberg am 23.5.2014 (17 Sa 28/13) entschiedenen Fall hätte so vielleicht die Verdachtskündigung ausreichend unterfüttert werden können.Ein Arbeitnehmer hatte immer wieder von seinem Arbeitskollegen „M“ Kokain gekauft. Gegen den M ermittelte daraufhin die Polizei. Im Zuge der Ermittlungen wurde ein „Schuldenbuch“ des M gefunden, in dem auch der klagende Arbeitnehmer aufgelistet war. Der Kläger wurde von der Polizei als Beschludigte nach entsprechender Belehrung vernommen. Er war bei der Vernehmung nervös und unausgeschlafen. Das Vernehmungsprotokoll war nach Diktat geschrieben, vom Kläger nicht unterschrieben, ihm nicht zum Lesen gegeben worden. Aus dem Protokoll ergibt sich (nicht eindeutig), dass es wohl zweimal zu einem Drogenverkauf im Betrieb des Arbeitgebers gekommen war. Die Anlage des M hatte dann auch unter anderem zum Inhalt, dass 2 Verkäufe auf dem Werksgelände stattgefunden hatten. Das Urteil gegen dem M enthielt dazu nichts.

Der Arbeitgeber nahm Einsicht in die Strafakte des M, hörte den Betriebsrat zur außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers an und kündigte dann das Arbeitsverhältnis.

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und gewann in beiden Instanzen.

Das LAG hielt dem Arbeitgeber vor:

  • die Tat, des Drogenkaufs auf dem Werksgelände ist unstreitig nicht erwiesen
  • der Arbeitgeber konnte also nur aufgrund eines dringenden Verdachts kündigen
  • an die Verdachtskündigung sind sehr hohe Anforderungen gestellt
  • allein die Anklage dem M, auf dem Werksgelände an den Kläger Drogen verkauft zu haben, begründet keinen dringenden Verdacht, denn für eine Anklage reicht eine niedrigere Stufe des Verdachts aus und schließlich sei auch im Urteil gegen M keine Rede vom Drogenverkauf auf dem Werksgelände gewesen
  • die Aussage, die der Kläger bei der Polizei gemacht hatte, durfte zwar als Beweismittel verwertet werden. Da sie aber nach Diktat aufgeschrieben und vom Kläger nicht gelesen und auch nicht unterschrieben war, komme ihr ein nur geringer Beweiswert zu. Diktate enthalten, im Gegensatz zu wörtlich aufgenommenen Aussagen, oft Verfälschungen. Zudem sei die Aussage, die in dem Protokoll steht, auch nicht eindeutig hinsichtlich des Drogenkaufs im Betrieb. Der Kläger hatte sich da viel zu vage ausgedrückt und konnte sich teilweise nicht richtig erinnern.
  • Der Arbeitgeber hätte entweder Kollegen befragen können, die auch bei M Kokain gekauft haben oder den M selbst. Man könne ohne die Anhörung des M nichts über dessen Glaubwürdigkeit sagen.
  • Damit lagen die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Verdachtskündigung nicht vor.

Das LAG hat offen gelassen, ob der bloße Erwerb von Betäubungsmitteln auf dem Betriebsgelände an sich eine Kündigung rechtfertigen würde. Es hat aber auf Entscheidungen des BAG zum Haschisch-Konsum im betrieblichen Umfeld verwiesen, in denen die vorherige Abmahnung erforderlich gewesen wäre. Wie dem aus sei. Eine Verdachtskündigung muss sehr gut vorbereitet sein und es ist immer zu prüfen, ob nicht die Abmahnung als milderes Mittel ausgereicht hätte.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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