Unternehmen – insbesondere große – bilden einen Querschnitt der Gesellschaft ab. So gibt es auch immer wieder Straftäter unter den Arbeitnehmern und auch der Verkauf und Ankauf von Drogen oder gar auch deren Konsum während der Arbeit sind Fakten, mit denen sich Arbeitgeber auseinander setzen müssen. Dazu sind, bei aller berechtigter Aufregung, die ganz normalen arbeitsrechtlichen Methoden sauber anzuwenden. In dem vom LAG Baden-Württemberg am 23.5.2014 (17 Sa 28/13) entschiedenen Fall hätte so vielleicht die Verdachtskündigung ausreichend unterfüttert werden können.Ein Arbeitnehmer hatte immer wieder von seinem Arbeitskollegen „M“ Kokain gekauft. Gegen den M ermittelte daraufhin die Polizei. Im Zuge der Ermittlungen wurde ein „Schuldenbuch“ des M gefunden, in dem auch der klagende Arbeitnehmer aufgelistet war. Der Kläger wurde von der Polizei als Beschludigte nach entsprechender Belehrung vernommen. Er war bei der Vernehmung nervös und unausgeschlafen. Das Vernehmungsprotokoll war nach Diktat geschrieben, vom Kläger nicht unterschrieben, ihm nicht zum Lesen gegeben worden. Aus dem Protokoll ergibt sich (nicht eindeutig), dass es wohl zweimal zu einem Drogenverkauf im Betrieb des Arbeitgebers gekommen war. Die Anlage des M hatte dann auch unter anderem zum Inhalt, dass 2 Verkäufe auf dem Werksgelände stattgefunden hatten. Das Urteil gegen dem M enthielt dazu nichts.
Der Arbeitgeber nahm Einsicht in die Strafakte des M, hörte den Betriebsrat zur außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers an und kündigte dann das Arbeitsverhältnis.
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und gewann in beiden Instanzen.
Das LAG hielt dem Arbeitgeber vor:
Das LAG hat offen gelassen, ob der bloße Erwerb von Betäubungsmitteln auf dem Betriebsgelände an sich eine Kündigung rechtfertigen würde. Es hat aber auf Entscheidungen des BAG zum Haschisch-Konsum im betrieblichen Umfeld verwiesen, in denen die vorherige Abmahnung erforderlich gewesen wäre. Wie dem aus sei. Eine Verdachtskündigung muss sehr gut vorbereitet sein und es ist immer zu prüfen, ob nicht die Abmahnung als milderes Mittel ausgereicht hätte.