Ein tätlicher Angriff auf einen Kollegen kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Der Sachverhalt zur Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Krefeld vom 2.1.2013 (Urteil vom 30.11.2012, Az.: 2 Ca 2010/12) lautet wie folgt:
Ein schon seit 15 Jahren in dem Unternehmen (Gerüstbau) tätiger, 41 Jahre alter Vorarbeiter (Kläger) hatte am 7. August 2012 in einem Dixi-Klo auf einer Baustelle einen Feuerwerkskörper („Böller“) zur Explosion gebracht. Es war zwischen den Parteien streitig, ob der Kläger den Böller von oben in die Kabine geworfen hat oder an der Tür befestigt hatte, wo sich der Böller selbst löste und in die Kabine rutschte. Fakt ist, dass ein Kollege des Klägers auf dem Klo saß und der Böller in dessen Gegenwart explodierte und ihn an den Oberschenkeln und im Genitalbereich so stark verletzte, dass er 3 Wochen krank war. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger daraufhin fristlos gekündigt.
Der Vorarbeiter klagte gegen die fristlose Kündigung. Er trug vor, dass er es nicht mit Absicht getan habe und den Kollegen keinesfalls verletzen wollte, dass es auf dem Bau nun mal ruppiger zugehe und die Aktion mit dem Böller eher der allgemeinen Stimmungsaufhellung dienen sollte. Er habe halt einen Scherz machen wollen. Im Übrigen seinen auch in der Vergangenheit schon des Öfteren Silvesterknaller verwendet worden, um die Stimmung zu heben.
Das Arbeitsgericht jedoch folgte der Ansicht des Arbeitgebers. Es bestätigte die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung, obwohl es vorher keine Abmahnung gab. Für das Arbeitsgericht war es zu Recht unerheblich, wie der Böller ins Klo gelangte. Ob er nun an der Türklinke angebunden war oder von oben rein geworfen wurde, ist egal, denn in beiden Fällen ist die Verletzung des Kollegen wahrscheinlich. Der Kläger hätte wissen müssen, dass es zu Verletzungen kommen kann, wenn sich jemand auf so engem Raum, teilweise unbekleidet und überdies noch eingeschlossen, so dass ein Ausweichen nicht möglich ist, in der Gesellschaft eines gezündeten Silvesterknallers befindet. Der bedauernswerte Kollege hat keinerlei Fluchtmöglichkeit gehabt.
Das Arbeitsgericht hat daher die Ansicht vertreten, dass es sich vorliegend um einen so krassen Verstoß handelte, dass nicht einmal eine Abmahnung notwendig war. Dem Kläger hätte klar sein müssen, dass dieses Verhalten nicht geduldet wurde. Auch seine lange Betriebszugehörigkeit konnte ihn nicht retten. Das Arbeitsgericht führte aus, dass der Kläger als Vorarbeiter solche Scherze gerade unterbinden und somit ein gutes Beispiel geben sollte. Es bleibt abzuwarten, ob der Kläger in Berufung geht und wie das Landesarbeitsgericht dann entscheidet.
Aus meiner Sicht ist die Entscheidung richtig, denn nicht nur die Vorhersehbarkeit eines Schadenseintritts sondern auch die Vorbildfunktion des Klägers als Vorarbeiter und die besondere Demütigung die in dieser Art Scherz liegt, zeigen eine verinnerlichte Geisteshaltung, die kein Arbeitgeber dulden muss.
Fazit: Auch dort, wo der Ton rau ist, gibt es Grenzen, die einem erwachsenen Menschen, noch dazu einer Führungskraft, klar sein müssen. Vor derben Scherzen sollte man daher lieber einmal mehr nachdenken, ob man gerade sein Arbeitsverhältnis gefährdet.