6 Mrz
2014

Fristlose Kündigung einer Führungskraft wegen privaten Gebrauchs der Firmenkreditkarte

Das LAG Hamm hatte am 10.5.2013 (10 Sa 1732/12) folgenden delikaten Fall zu entscheiden:

Ein Vertriebs- und Marketingleiter war seit 2005 bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Er hatte eine Firmenkreditkarte zur dienstlichen Nutzung bekommen. Die private Nutzung war nur unter vorheriger Absprache und in Abstimmung mit dem Arbeitgeber erlaubt. Anfang Dezember 2011 war der Manager für ein paar Tage geschäftlich in Riga und ließ die dortigen Abende in einem Nachtclub ausklingen. Das führte zu einer stolzen Rechnung von rund 4.300 Euro. Es waren im Übrigen 3 Abende.

Die Bank belastete das Konto des Arbeitgebers, der natürlich Fragen hatte hinsichtlich der Höhe des Saldos. Die Führungskraft schlug seinem Chef vor, dass man der Belastung des Firmenkontos widersprechen solle und stattdessen sein Konto belasten solle. Der Geschäftsführer ging nicht darauf ein und verlangte eine Abrechnung und Nachweise für die Berechtigung der Belastung des Kontos seiner Firma. Daraufhin fälschte der Marketingleiter eine Abrechnung: Er machte eine Aufstellung mit tatsächlichen dienstlichen Ausgaben, so dass sich der gewünschte Betrag durch Addition ergab, ließ die privaten Ausgaben weg und gab das Ganze seinem Chef.

Der Manager wandte gegen die Kündigung ein, die Beschränkung der Kreditkartennutzung sei ihm sinnlos erschienen, weil ja sein Konto belastet werden würde. Der Arbeitgeber hätte sich halt bei der Bank beschweren sollen, weil die das falsche Konto belastet hat. Durch die gefälschte Abrechnung sei auch kein Schaden entstanden. Das nenn´ ich Chuzpe! In solchen Fällen disqualifiziert sich der Arbeitnehmer (noch dazu Führungskraft) schon durch seinen Vortrag bei Gericht.

Am 29.2.2012 erhielt der Mann die ordentliche Kündigung zum 31.5.2012. Der Arbeitgeber wollte gleichwohl noch eine Stellungnahme zu den Vorfällen und kündigte nochmals am 9.3.2012, diesmal fristlos. Als Grund gab der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren an, dass sein Firmenkonto schon seit geraumer Zeit belastet worden sein und dass das vom klagenden Manager angegebene Konto nie gedeckt gewesen sei. Außerdem habe die Führungskraft die Möglichkeit der Kreditkartennutzung missbraucht und damit Geld der Beklagten veruntreut, anschließend eine Urkundenfälschung und einen versuchten Betrug (gefälschte Abrechnung) begangen. Dies alles berechtige zur fristlosen, mindestens aber zur ordentlichen Kündigung.

Der Arbeitgeber gewann diesen Prozess in beiden Instanzen. Das LAG sah schon die umfangreiche private Nutzung der Firmenkreditkarte ohne vorherige Absprache mit der Geschäftsleitung als geeigneten Grund für die fristlose Kündigung, da es sich dabei um einen schwerwiegenden Pflichtverstoß gegen den Arbeitsvertrag handelt. Es kommt also mitnichten darauf an, ob der Arbeitnehmer die Anweisung sinnvoll findet oder nicht. Wenn der Chef sagt: Private Nutzung nur nach vorheriger Absprache und Zustimmung durch die GL, dann ist das einzuhalten.

Das LAG sah sogar viele Argumente, die für eine Untreue im strafrechtlichen Sinne sprachen – auf die kam es aber arbeitsrechtlich nicht an. Es muss nicht erst ein Straftatbestand verwirklicht sein, um fristlos kündigen zu können. Das Argument des Klägers: Es hätte ja sein Konto belastet werden müssen, zog nicht. Zum einen wusste er, dass er und sein Arbeitgeber gesamtschuldnerisch hafteten. D.h., die Bank sucht sich den solventeren Kunden aus und sein Konto war ja nicht gedeckt. Doch selbst wenn es gedeckt gewesen wäre, hätte er zumindest das Vermögen seines Arbeitgebers gefährdet. Und dass, so das LAG, hätte auch für die fristlose Kündigung gereicht. Der Kläger hatte also keine Chance. Der umfangreiche Kreditkartenmissbrauch an sich war für das LAG als Grund für die fristlose Kündigung vollkommen ausreichend.

Dann sah das LAG noch einen zweiten Grund, der alleine auch schon ausgereicht hätte für eine fristlose Kündigung: Er hatte, wissend, dass er die Kreditkarte nicht einsetzen durfte, die private Nutzung durch die gefälschte Abrechnung verschleiert und damit den Arbeitgeber versucht, daran zu hindern, ihn in Regress zu nehmen.

Auch die Urkundenfälschung wäre noch ein Kündigungsgrund gewesen.

Eine Abmahnung sah das Gericht im Übrigen und ziemlich nachvollziehbar als entbehrlich an. Bei einem solch massiven Verstoß gegen die Weisungen des Arbeitgebers muss es dem Arbeitnehmer klar sein, dass dieser zu einer Kündigung führen wird.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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