13 Jun
2013

Freiwilligkeitsvorbehalt für 13. Monatsgehalt muss klar formuliert sein

Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders. So steht es sinngemäß in § 305 c Abs. 2 BGB. Die sogenannte Unklarheitsregel besagt, dass der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sich so ausdrucken muss, dass die Reglung unmissverständlich ist und auch bei einer Auslegung keinerlei Zweifel zurückbleiben. Arbeitsverträge sind in der Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Arbeitgeber ist „Verwender“ im Sinne des BGB und muss sich klar ausdrücken. Tut er es nicht, kann das für ihn teuer werden. Dazu, insbesondere zum Freiwilligkeitsvorbehalt, hat das BAG am 17.4.2013 (10 AZR 281/12) wieder einmal  entschieden.

Folgende Formulierung hatte der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag gewählt:

„Die Zahlung eines 13. Gehalts ist eine freiwillige Leistung der Firma, die anteilig als Urlaubs- und Weihnachtsgeld gewährt werden kann.“

Die klagende Arbeitnehmerin hatte von 1999 bis 2003 mit der Gehaltsabrechnung für November ein „Weihnachtsgeld“ bekommen und mit der Abrechnung für November 2004 bis 2009 eine „freiwillige Leistung“ in Höhe des Novembergehalts. 2010 bekam sie unter Hinweis auf den Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag nichts und klagte. Beim Arbeitsgericht unterlag sie, das Landesarbeitsgericht Bremen gab ihr Recht. Der Arbeitgeber legte Revision zum BAG ein und wollte, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts (Abweisung der Klage) wiedergestellt wurde. Er unterlag. Das BAG gab der Arbeitnehmerin Recht. Sie habe einen Anspruch auf Zahlung des 13. Gehalts. Dieser ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag. Entscheidend war es darauf angekommen, ob die oben genannte Klausel einen Anspruch auf Zahlung eines 13. Gehalts schon begründete oder nur ankündigte. Das BAG sah vor allem 2 Auslegungsvarianten:

1. „Es wird ein 13. Gehalt als freiwillige Leistung bezahlt. Die Leistung kann anteilig als Urlaubs- und Weihnachtsgeld gewährt werden.“ Damit wäre ein Anspruch auf die Zahlung schon begründet („Es wird gezahlt.“) Die Frage des „Ob“ ist schon entschieden, es geht nur noch um die Aufteilung (als Urlaubs- und Weihnachtsgeld)

2. „Falls ein 13. Gehalt gezahlt wird, so geschieht das freiwillig.“ Das wäre noch keine Begründung eines Anspruchs auf ein 13. Gehalt sondern es würde nur für den Fall, dass mal etwas gezahlt wird vorsorglich geregelt, dass diese Zahlung freiwillig erfolgt und somit für die Zukunft keinen Rechtsanspruch begründet.  Für diese Auslegung spricht, dass nicht „dem“ 13. Gehalt die Rede ist sondern von „einem“ Gehalt. Die Wahl des unbestimmten Artikels könnte dafür sprechen, dass man gerade noch keinen Anspruch begründen wollte.

Man kann sich trefflich streiten und genau das war das Problem. Die Sache war nicht eindeutig. Die Auslegung möglich mit 2 gut vertretbaren aber unterschiedlichen Ergebnissen. Der Arbeitgeber musste daher die Konsequenzen aus der unklaren Regelung tragen und das 13. Gehalt zahlen.

FAZIT: Arbeitsverträge sollten klar gefasst sein, zumindest sollte vor Abschluss geprüft werden, ob jede Klausel auch halten kann.

 

 

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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