19 Jan
2012

Frage nach Kinderbetreuung erlaubt?

Darf der Arbeitgeber beim Vorstellungsgespräch fragen ob und wie der Bewerber / die Bewerberin die Betreuung ihrer Kinder geregelt hat? Es stellt sich anschließend die Frage, ob man antworten muss und was die Konsequenzen einer Lüge sind.

Dazu gilt im Arbeitsrecht grundsätzlich folgendes:

Dem Arbeitnehmer, der auf eine zulässige Frage lügt oder eine zu offenbarende Tatsache verschweigt, drohen Anfechtung oder Kündigung des Arbeitsvertrages sowie Schadensersatzforderung. Bei unzulässigen Fragen darf man lügen.

Es gibt Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers und Fragerechte des Arbeitgebers, wenn das Interesse des Arbeitgebers nach umfassender Information schwerer wiegt als das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.

Das Interesse des Arbeitgebers ist schützenswert, soweit es sich auf die Stelle und zu verrichtende Arbeit bezieht.

Der Arbeitnehmer hat daher eine Offenbarungspflicht, wenn die zu offenbarenden Umstände eine Erfüllung des Arbeitsvertrages unmöglich machen oder für den Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind.

Fehlende Kinderbetreuung hindert jedoch in der Regel nicht dauerhaft die Erfüllung eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Doch wie lange darf fehlende Kinderbetreuung die Erfüllung des Arbeitsvertrages verhindern, ohne dass eine Offenbarungspflicht entsteht? Da diese Frage von der Rechtsprechung noch nicht entschieden ist, muss man nach ähnlichen, schon entschiedenen Fällen schauen.

Bei einer Schwangerschaft zum Beispiel besteht keine Offenbarungspflicht, wenn es sich um den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses handelt, denn eine Schwangerschaft ist ein vorübergehendes Ereignis. Die Offenbarungspflicht besteht auch bei einer Schwangerschaft nur dann, wenn es sich um die Anbahnung eines befristeten Arbeitsverhältnisses handelt und die Arbeitnehmerin aufgrund von Beschäftigungsverboten die Arbeit niemals antreten kann.

Zieht man diese Grundsätze für die Frage nach der Kinderbetreuung heran, ergibt sich folgendes:

Bei Kinderbetreuung besteht keine Offenbarungspflicht, wenn es sich um die Anbahnung einer unbefristeten Stelle handelt und eine Kinderbetreuung in absehbarer Zeit bewerkstelligt wird. Eine Offenbarungspflicht besteht jedoch dann, wenn es sich um die Anbahnung einer befristeten Tätigkeit handelt und der Bewerber / die Bewerberin schon jetzt weiß, dass die Kinderbetreuung für die gesamte Dauer der Tätigkeit nicht gegeben ist und er / daher gar nicht zur Arbeit kommen kann, weil das Kind betreut werden muss.

Man fragt sich, ob solche Fälle überhaupt denkbar sind. Aber Fakt ist, dass Eltern die Pflicht zur Beaufsichtigung ihrer Kinder haben, soweit das deren Alter entspricht. Diese Pflicht kollidiert mit der Pflicht ggü. dem Arbeitgeber, die Arbeit zu verrichten. Die Pflicht ggü. dem Kind ist höher zu bewerten und führt ggü. dem Arbeitgeber zu einem Leistungsverweigerungsrecht. Der Arbeitnehmer muss dann nicht arbeiten, bekommt aber auch kein Geld. (siehe dazu auch meinen Artikel zum kranken Kind)

Dasselbe gilt für das Fragerecht.

Praktisch riskiert der Arbeitnehmer aber seinen Job, wenn die Kinderbetreuung nicht gesichert ist, denn in der Probezeit ist leicht kündigen. Man kann zusammenfassend also sagen, dass es für den Arbeitgeber in der Praxis in den seltensten Fällen wirklich ein Fragerecht oder für den Arbeitnehmer eine Offenbarungspflicht zur Kinderbetreuung gibt. Der Arbeitnehmer muss jedoch die Kinderbetreuung regeln, weil er sonst seinen neuen Job gleich wieder los ist.

Nebenbei: Dass die Gewährleistung einer qualitativ und quantitativ hochwertigen Kinderbetreuung in vielen Bundesländern Eltern vorzeitig ergrauen lässt, weiß ich. Da hilft nur: Immer wieder darauf hinweisen, dass Berufstätigkeit und Elternschaft in einer bestimmten Lebensphase selbstverständlich zusammen gehören.

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Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht – Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig
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von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Familie und Beruf

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