14 Okt
2013

Für Arbeitgeber wichtig: Frage nach der Familienplanung ist Indiz für Diskriminierung

Aus der Reihe „Wie stelle ich mich als Arbeitgeber besonders doof an?“ kommt dieser Fall des LAG Düsseldorf vom 4.9.2013 (4 Sa 480/13 – derzeit nur Pressemitteilung):

Die klagende Arbeitnehmerin war als Heilpraktikerin selbstständig tätig. Darüber hinaus arbeitete sie für 80 Stunden im Monat bei einem Arbeitgeber, der Schönheitsbehandlungen anbietet. Die Arbeit als Heilpraktikerin gab sie auf und kündigte ihre Praxisräume zum 30.6.2012. Schon als ihre Entscheidung feststand, dass sie die Selbstständigkeit an den Nagel hängen würde, sprach sie ihren Arbeitgeber darauf an, dass sie gerne auf 40 Stunden pro Woche aufstocken und somit in Vollzeit für ihn arbeiten wolle.

Am 11.10.2011 bekam die Klägerin eine Email von ihrem Arbeitgeber, die die Betreffzeile „Berufs- vs Familienplanung“ hatte. In der Mail geht der Arbeitgeber auf die bevorstehende Heirat der Klägerin ein. Er äußert den Verdacht, dass sie innerhalb eines Jahres nach ihrer Heirat schwanger werden würde. Dies haben die Erfahrungen eben gezeigt. Sie solle daher vor dem Hintergrund „unternehmerischer Belange“ mitteilen, ob eine Schwangerschaft in den nächsten 12 Monaten möglich bzw. gewollt sei oder ob die Klägerin dies für die nächsten 12 Monate ausschließen könne. Die Arbeitszeit der Klägerin wurde nicht erhöht. Am 25.10.2011 jedoch wurden Standortleitungen mit 40-Stunden-Verträgen ausgeschrieben. Die Klägerin bekam keinen dieser Verträge. Das Unternehmen antwortete ihr auf Nachfrage, dass es für ihren Standort nicht sinnvoll sei, die Arbeitszeit auf 40 Stunden pro Woche zu erhöhen, das sie ohnehin innerhalb eines Jahres schwanger werden würde. Die Mail wurde cc an den Geschäftsführer geschickt. Später wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum Ende des Jahres 2011 gekündigt. Man einigte sich im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens auf eine Beendigung zum 29.2.2102.

Die Klägerin wollte dann aber noch Schadensersatz wegen Geschlechterdiskriminierung nach § 15 Abs. 2 AGG. Sie macht 28.600 Euro geltend. Das Arbeitsgericht sprach ihr 10.833,78 Euro zu. Beide Parteien gingen in Berufung. Der Arbeitgeber wollte die vollständige Klageabweisung. Die Arbeitnehmerin wollte den vollen Schadensersatz. Später wurde die Berufung zurückgenommen, so dass es bei dem Urteil des Arbeitsgerichts blieb.

Der Fall war sonnenklar und für den Arbeitgeber nicht mehr zu retten. Die Emails stellen ein Indiz für eine unmittelbare Diskriminierung der Klägerin dar. Auch das Argument, die Klägerin habe keine Zahlen gebracht und man habe deshalb nicht aufgestockt und das Arbeitsverhältnis schließlich gekündigt, half nichts. Die Diskriminierung hatte durch durch Beweise widerlegt werden müssen. Das geht aber in so einem Fall nicht mehr. Es steht fest, dass der Arbeitgeber Frauen schlechter behandeln will als Männer und fertig.

Als Arbeitgeber sollte man sich bei der Personalplanung und diesbezüglichen Kommunikation daher unbedingt anwaltlich beraten lassen.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

Sandra Flämig hat 4,99 von 5 Sternen 171 Bewertungen auf ProvenExpert.com