4 Feb
2009

EuGH zum Urlaub

von Dr. Sandra Flämig: Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

EuGH am 20.1.2009: Urlaub, der wegen Krankheit nicht genommen werden kann, verfällt nicht! D.h. wenn ein Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und seinen Urlaub aufgrund von Krankheit nicht nehmen konte, dann bekommt er ihn ausgezahlt. Unabhängig davon, ob er wieder gesund ist oder nicht. Bisher war es in Deutschland so, dass der Urlaub nur bis zum 31.3. des Folgejahres übertragen wurde.

Wenn der Arbeitnehmer bis dahin nicht gesund wurde, verfiel der Urlaub und damit auch der Abgeltungsanspruch nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Damit ist jetzt Schluss. Auch im bestehenden Arbeitsverhältnis verfällt der Urlaubsanspruch nach dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofes nicht. Das bedeutet, ein Mitarbeiter, der lange krank ist, kann seinen Urlaub aus den Jahren der Krankheit immer noch nehmen, wenn er aus dem Krankenstand wieder zur Arbeit zurückkehrt. Die Rechte der Arbeitnehmer werden so gestärkt. Jedoch werdenArbeitgeber, insbesondere Kleinbetriebe, durch ggf. große Rückstellungen wegen Urlaubsabgeltung belastet.

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von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht

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