18 Jul
2013

Erneute Ohrfeige für Agentur für Arbeit – Nach unzulässigen Befristungen nun unzulässige Versetzungen

Das Bundesarbeitsgericht hat am 10.7.2013 (PM 45/13, 10 AZR 915/12) eine Entscheidung zur Rechtmäßigkeit von Versetzungen getroffen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Bundesagentur für Arbeit hatte zahlreiche Arbeitnehmer, darunter die Klägerin, immer wieder mit dem Grund „§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG: Haushaltsmittel“ befristet beschäftigt. Dem hatte das Bundesarbeitsgericht im Jahre 2011 einen Riegel vorgeschoben, wie in diesem Magazin schon berichtet. Der Befristungsgrund „Haushaltsmittel“ war damit passé. 


Die klagende Arbeitnehmerin war seit Juli 2009 bei der Agentur für Arbeit in Pirna beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war bis Ende 2011 befristet. Aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Befristungsgrund Haushaltsmittel entfristete die Agentur für Arbeit das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin. Sie hatte nun einen unbefristeten Vertrag. Doch sie hatte sich zu früh gefreut. Die Agentur für Arbeit hatte schon eine neue Idee, wie man mit den ehemals befristet Beschäftigten umzugehen habe: Sie versetzte viele früher befristet beschäftigten Arbeitnehmer zum Teil richtig weit weg. Die Klägerin sollte von Pirna (Sachsen) nach Weiden (Bayern) versetzt werden – 284 Kilometer „von zu Hause“ weg.

Die Agentur für Arbeit hatte argumentiert, dass sie die Leute dort einsetzen muss, wo auch die entsprechenden Haushaltsmittel vorhanden seien. Das ist grundsätzlich keine falsche Überlegung. Dabei hatte sie aber die Lebensumstände der Klägerin und auch der anderen „Ehemaligen“ nicht berücksichtigt und es wurden auch keine „schon immer Unbefristeten“ hinsichtlich der Versetzungen in Betracht gezogen. Begründet hatte sie das damit, dass die „schon immer Unbefristeten“ ja auf Planstellen sitzen und dass die Versetzungen dem Betriebsfrieden gedient hätten – Hä? Dem Betriebsfrieden gedient?! Welchem Betriebsfrieden denn? Dem, dass es Arbeitnehmer erster und solche zweiter Klasse gibt und dass man wieder schön unter sich ist. Haben Planstellen Namensschilder?

Was einem schon der gesunde Menschenverstand sagt, hat auch das Bundesarbeitsgericht bestätigt. Die Agentur für Arbeit muss sich, wie jeder andere Arbeitgeber auch, bei Versetzungen davon leiten lassen, ob die Maßnahme für den Arbeitnehmer zumutbar war. Es müssen die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gegeneinander abgewogen werden. Schon allein deshalb, weil die Agentur für Arbeit nur ehemals Befristete in die Versetzungsentscheidung einbezogen hat, war die Versetzung unwirksam.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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