20 Dez
2010

Entschädigung wegen Diskriminierung gibt es nur bei objektiver Eignung

von Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Wenn Arbeitgeber eine Stelle nicht diskriminierungsfrei ausschreiben, dann ist das nicht in Ordnung. Das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) möchte dem einen Riegel vorschieben. Wenn also beispielsweise ein Mann sich auf eine Stelle als „Sekretärin“ bewirbt und abgelehnt wird, dann ist die Annonce, die nicht geschlechtsneutral gehalten war, ein Indiz für das Vorliegen einer Diskriminierung. Das führt zur Beweislastumkehr und der Arbeitgeber muss nun beweisen, dass er nicht diskriminieren wollte:

Dieser Beweis ist in der Regel nicht oder nur sehr schwer zu führen. Der Arbeitgeber muss nämlich eine Dokumentation vorlegen können, aus der sich ergibt, dass er sich VOR Schaltung der Stellenanzeige Gedanken über die Besetzung gemacht hat und dass er aus sachlichen und nachvollziehbaren Gründen eben eine Frau/ einen Mann, einen Jungen/ einen Alten – was auch immer – für die Stelle braucht. Eine solche Dokumentation gibt es in der Regel aber nicht, weil Arbeitgeber immer noch unbedacht handeln. By the way: das AGG gibt es schon 4 Jahre!

Nun gibt es aber Hoffnung für Arbeitgeber und lässt klagende Bewerber lange Gesichter machen: Die Entschädigung gibt es nur dann, wenn der Bewerber objektiv für die Stelle geeignet ist. Das LAG Köln, das diesen Fall am 6.10.2010 (6 Sa 1055/10) entschieden hat, führt dazu aus:

„ …. Die objektive Eignung eines Bewerbers ist zwar keine Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch nach §15 AGG. Die Benachteiligung des Arbeitnehmers muss jedoch …. in einer vergleichbaren Situation erfolgen. Vergleichbar ist die Auswahlsituation nur für die Arbeitnehmer, die gleichermaßen die objektive Eignung für die zu besetzende Stelle aufweisen. Maßgeblich für die objektive Eignung ist dabei nicht das formelle Anforderungsprofil des jeweiligen Arbeitgebers, sondern entscheidend sind die Anforderungen, die an die jeweilige Tätigkeit nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung gestellt werden. …“

In dem vom LAG Köln entschiedenen Fall hatte der Kläger schon die Eignung nicht.

Es gibt für Arbeitnehmer aber noch eine weitere Hürde: Sie müssen die Stelle auch wirklich und ernsthaft wollen. Ob das der Fall ist, sieht man an den Bewerbungsunterlagen. Ein schlampiges Anschreiben, fehlende Unterlagen, völlige Fachfremdheit sind dabei Indizien für mangelnde Ernsthaftigkeit. Aber auch hier gilt, was immer gilt: Die Einzelfallprüfung ist entscheidend.

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von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht

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