2 Sep
2013

Elternzeit für GmbH-Geschäftsführer?

An der Fragestellung ist eines erfreulich – es scheint sich tatsächlich etwas zu tun in Deutschland was die Vereinbarkeit von Familie und Beruf angeht. Die Tatsache, dass derartige Fragen aufkommen, zeigt eines: Entweder gibt es Frauen in Positionen eines Geschäftsführers, die sich ganz selbstverständlich nicht auf ein „Entweder oder“ einlassen oder es gibt zunehmend Männer in derartigen Positionen, die ganz selbstverständlich auch die Familie in ihr Leben integrieren wollen. Was in meinen Augen selbstverständlich, natürlich, nachvollziehbar und logisch ist (nämlich: Familie und Beruf laufen nicht in Paralleluniversen ab.) hat hierzulande immer noch Exotenstatus. Umso mehr freut es mich, wenn ich mit Fragen wie der oben genannten konfrontiert werde.

Doch gleich fällt man auf den Boden der Tatsachen zurück. Das fortschrittlich gedachte Bundeselterngelt- und Elternzeitgesetz (BEEG ) war dann doch nicht so fortschrittlich. Es gewährt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch auf Elternzeit. Organe von juristischen Personen sind nicht genannt. Das bedeutet, dass GmbH-Geschäftsführer keinen Anspruch auf Elternzeit haben. Zumindest sah das so die herrschende Meinung in der juristischen Fachliteratur zur Vorgängervorschrift (§ 18 BErzGG). Höchstrichterlich ist die Sache noch nicht entschieden.

Doch was sollen die Gerichte auch entscheiden? Der Gesetzeswortlaut des § 15 BEEG ist eindeutig. Dort ist beim Anspruch auf Elternzeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Rede. Da eine Gesetzesänderung nicht in Sicht ist, wird man nicht sehr viel machen können. Hoffnung gibt nur das vom Bundesarbeitsgericht geöffnete Schlupfloch. Wie bereits mehrfach in diesem Magazin erörtert, kann ein GmbH-Geschäftsführer nur AUSNAHMSWEISE den Status eines ARBEITNEHMERS haben.

Das ist NICHT der Fall, wenn

es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt, der aufgrund seiner Kapitalbeteiligung (mind. Sperrminorität) einen erheblichen Einfluss auf die Beschlussfassung der Gesellschafter hat

Arbeitnehmerstatus könnte in Frage kommen beim Fremdgeschäftsführer,

der einen Grad an persönlicher Abhängigkeit aufweist, wie ein Arbeitnehmer. Das ist der Fall, wenn er in den Betrieb eingegliedert ist (d.h., es gibt ein Weisungsrecht bezüglich Zeit, Ort, Dauer und Art  und Weise der Ausführung der  Arbeit). Das trifft man jedoch selten an. Jetzt kann es nur noch zur Bejahung des Arbeitnehmerstatus kommen, wenn etwa der Geschäftsführer dem herrschenden Gesellschafter disziplinarisch unterstellt ist und sich vor jeder Einstellung/Entlassung dessen o.k. holen muss und/oder der Geschäftsführer nur ein geringes Budget für Anschaffung hat, über das er frei verfügen kann und bei größeren Anschaffungen wiederum fragen muss. (Quelle: Personalbuch, Küttner 2013 „Geschäftsführer“ Rn 17 ff.)

Es sieht also schlecht aus für angestellte Geschäftsführer. Nun in den seltensten Fällen wird man ihrer Arbeitnehmerstatus und damit einen Anspruch auf Elternzeit bejahen können.

 

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Arbeitswelt heute Blog

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