27 Mrz
2014

Ehrverletzende Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte führen zur Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 19 Sa 322/13) hat am 4.2.2014 über folgenden Sachverhalt entschieden (bisher nur Pressemitteilung vorhanden):

In der Stadtkämmerei eines brandenburgischen Landkreises arbeitete eine Sekretärin. Die fühlte sich offensichtlich dort nicht wohl. Vor allem schien sie mit der Arbeitsweise ihrer Kollegen, die vermutlich sehr beschwingt den Tag bestritten, nicht klar zu kommen. Sie beschuldigte denn auch die Kämmerin und weitere Kollegen, es haben Alkoholexzesse stattgefunden und es sei zu sexuellen Handlungen im Dienst gekommen. Das ist starker Tobak. Wenn es sich nicht als wahr erweist, erfüllt dies den Tatbestand der Verleumdung. Der Arbeitgeber kündigte der Frau ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen. Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben, in dem es Zeugen vernahm. Vermutlich handelte es sich dabei um die beschuldigten Kollegen und die Kämmerin. Nach der Beweisaufnahme kam das LAG zu dem Schluss, dass die Arbeitsabläufe in der Stadtkämmerei zwar teilweise zu beanstanden gewesen seien, dass sich aber die Anschuldigungen (Alkoholexzesse und sexuelle Handlungen) als unwahr erwiesen hatten. Die Kündigung war daher gerechtfertigt. In der Sache kann man sich fragen, was denn nun wirklich dran war und was die Frau zu der Anschuldigung bewogen haben mag. Das führt jedoch nicht weiter, da das Gericht offensichtlich überzeugt davon war, dass die Anschuldigung zu Unrecht erfolgte.

Was ist in so einem Fall zu raten? Auf jeden Fall ist einem Arbeitnehmer Zurückhaltung auf den Weg zu geben. Wenn er den Verdacht hat, das etwas nicht so läuft, wie es soll, sollte er sich vor einer derartigen Behauptung lieber von einem Anwalt beraten lassen. Der kann den wirklichen Sachverhalt mit dem Arbeitnehmer genau herausarbeiten und eine Vorgehensweise entwerfen, wie man gegenüber dem Arbeitgeber auftritt. Einfach drauflos poltern ist schlecht. Oft meinen Arbeitnehmer auch, sie hätten Beweise für ihre Behauptungen. Die anwaltliche Praxis zeigt jedoch, dass das, was der Arbeitnehmer unter Beweise versteht, oft bei Gericht zerbröselt: So ist der Arbeitnehmer selbst nie Zeuge in einem Kündigungsschutzprozess, sondern Partei. Seine eigenen Wahrnehmungen sind daher zwar zu berücksichtigen aber eben nur in seiner Eigenschaft als Partei. Arbeitskollegen sind ganz schlechte Zeugen für den Arbeitnehmer: Die wollen doch auch keinen Ärger und können sich im Zweifel an nichts erinnern. Wenn man mit Zeugen arbeiten will, muss man vor einer Anschuldigung ganz sicher sein, dass diese Zeugen auch vor Gericht „nicht umfallen“.

 

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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