7 Nov
2013

Diskriminierung wegen des Geschlechts? – BAG vom 17.10.2013

Das Bundesarbeitsgericht hatte am 17.10.2013 (Az.: 8 AZR 742/12, derzeit nur Pressemitteilung PM 63/13) über die Schadensersatzklage einer Arbeitnehmerin zu entscheiden. Die Frau fühlte sich aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert, weil der Arbeitgeber trotz nachträglicher Mitteilung ihrer Schwangerschaft an einer Kündigung festhielt und sie erst viel später „zurücknahm“.

Die klagende Arbeitnehmerin war in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Die Befristung sollte vom 6.7.2010 bis 5.7.2012 dauern. Trotz der Befristung hatten die Parteien eine Probezeit und die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung vereinbart. Beides ist möglich muss aber ausdrücklich vereinbart werden. Der Arbeitgeber war offensichtlich nicht von der Arbeitnehmerin überzeugt, denn er kündigte ihr innerhalb der vereinbarten Probezeit am 18.11.2010 fristgemäß zum 3.12.2010. Am 22.11.2010 legte die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung einer Schwangerschaft vor. Ausweislich des Attests war die Arbeitnehmerin schon vor Zugang der Kündigung schwanger. Dies wurde einige Wochen später durch den Betriebsarzt bestätigt.

Die Arbeitnehmerin forderte den Arbeitgeber auf, zu erklären, dass er an der Kündigung nicht festhalten werde, da man wisse, dass sie schwanger gewesen sei. Dafür gab sie dem Arbeitgeber eine Woche Zeit. Für den fruchtlosen Fristablauf drohte sie mit Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber reagierte nicht. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage. Nach der Bestätigung der Schwangerschaft im Zeitpunkt der Kündigung durch den Betriebsarzt dauerte es noch eine Weile, dann rang sich der Arbeitgeber dazu durch die „Rücknahme der Kündigung“ zu erklären. Rein rechtlich ist aber die Rücknahme einer Kündigung nicht möglich. Wenn man davon hört, ist eigentlich das Angebot, das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungungen fortzusetzen, gemeint. Ein Angebot bedarf der Annahme durch den anderen Vertragsteil. In diesem Fall hätte also die Arbeitnehmerin zustimmen müssen. Das tat sie aber nicht. Sie verweigerte die Einigung. Daraufhin anerkannte der Arbeitgeber den Feststellungsantrag der Klägerin. Es wurde daher durch Anerkenntnisurteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde. Das Arbeitsverhältnis hatte dann noch bis zum Befristungsende am 5.7.2012 angedauert. Die Klägerin machte nun aber auch noch 3 Monatsgehälter Schadensersatz geltend. Sie sah in dem Zögern des Arbeitgebers hinsichtlich der „Rücknahme der Kündigung“ eine Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts.

Sie unterlag in allen 3 Instanzen. Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass in der Kündigungserklärung schon deshalb keine Diskriminierung liegen konnte, weil der Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt noch gar nichts von der Schwangerschaft wusste. Auch das „Festhalten“ an der Kündigung sei keine Diskriminierung gewesen, denn der Wunsch der Klägerin nach einer Rücknahme der Kündigung sei aus juristischen Gründen nicht möglich. Die Klägerin sei nicht hinreichend darüber informiert gewesen, dass man sich dazu einigen muss.

 

 

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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