12 Jun
2014

Diskriminierung wegen des Geschlechts

Ein Personalvermittler hatte einer Bewerberin Details verraten, die sein Auftraggeber (Arbeitgeber) ihm über die zu besetzende Stelle gegeben hatte. Das brisante Detail lautetet: „Keine Frau für die ausgeschriebene Stelle.“

Ein Arbeitgeber trat an einen Personalvermittler heran und bat diesem um die Ausschreibung einer Stelle als technischer Verkäufer. Der Personalberater tat dies. Es meldete sich bei ihm unter anderem eine Frau. Der Personalberater schickte die Unterlagen der Frau an seinen Auftraggeber (also den Arbeitgeber) und bekam die Unterlagen zurück mit der mündlichen Bemerkung, man wünsche für diese Stelle keine Frau. Der Personalberater bekam sein Honorar von der Firma. Dann teilte er der abgelehnten Bewerberin mit, dass sie nur deshalb nicht genommen worden war, weil sie eine Frau sei. Er, der Personalberater, finde das skandalös und diskriminierend und sie solle doch wegen Diskriminierung gegen den Arbeitgeber klagen. Das tat die Frau auch und bekam im Wege der gerichtlichen Einigung (Vergleich) immerhin 8.500 Euro.

Der Arbeitgeber war nun stinksauer auf den Personalberater. Er klagte Schadensersatz in Höhe von 11.500 Euro ein, denn dieser Habe die vertragliche Verschwiegenheitspflicht verletzt. In zweiter Instanz (OLG Frankfurt/Main, 16 U 175/13 vom 8.5.2014) wurde der Personalberater zur Zahlung von einem Drittel des geforderten Schadensersatzes verurteilt. Er habe tatsächlich gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen und die Bewerberin regelrecht angestachelt, gegen den Arbeitgeber und damit gegen seinen früheren Vertragspartner, vorzugehen. Das OLG sah es als offensichtlich an, dass der Berater Stillschweigen über – wenn auch unangenehme – Details bewahren musste. Das OLG sah aber auch, dass der Arbeitgeber die Frau eindeutig diskriminiert hatte. Es sah daher ein überwiegendes Mitverschulden des Arbeitgebers an dem entstandenen Schaden.

Das Urteil ist salomonisch. Der Arbeitgeber war, arbeitsrechtlich gesehen, definitiv auf dem Holzweg mit seiner Ansage „Keine Frauen für die Stelle!“. Dieser Wunsch war sachlich nicht begründbar. Zumindest ist darüber nichts bekannt. Der Berater handelte aber auch nicht korrekt. Er hätte die Verschwiegenheit wahren müssen, wenn er selbst sich nicht ins Unrecht setzen wollte. In Zukunft wird der Berater sich seine Vertragspartner wohl genauer ansehen und der Arbeitgeber lieber den Mund halten. Wird es deswegen weniger Diskriminierung geben. Ich fürchte nicht.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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