23 Mrz
2011

Dienstwagen weg ab Krankengeldbezug

von Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Der Dienstwagen ist für viele Arbeitnehmer ein wichtiger, z.T. prestigeträchtiger Vergütungsbestandteil. Häufig treten Fragen auf, wann der Arbeitgeber den Dienstwagen zurückfordern kann. Das BAG hat das für einen Fall am 14.12.2010 ganz klar entschieden:

Einem Arbeitnehmer war ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen. Vom 3.3.2008 bis 15.12.2008 war er durchgehend krank. Der Arbeitgeber forderte den Dienstwagen am 13.11.2008 zurück mit Hinweis darauf, dass der Wagen an die Leasinggesellschaft zurückgegeben werden müsse. Der Arbeitnehmer gab den Dienstwagen heraus, bekam aber keinen neuen. Nun macht er Schadensersatz geltend, weil er den Dienstwagen nicht nutzen konnte und argumentierte, dass er den Wagen ja auch zur privaten Nutzung bekommen habe. Er könne den Wagen auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes nutzen, denn schließlich könne man ihm eine Dienstwohnung auch nicht nach 6 Wochen wegnehmen.

Das BAG jedoch sah das ganz anders und gab dem Arbeitgeber Recht (BAG 9 AZR 631/09). Ein zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen stellt einen Sachbezug dar – also Entgelt bzw. eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Der Dienstwagenbezug ist somit als Entgeltbestandteil nur solange geschuldet, wie der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung schuldet. Das sind 6 Wochen.

D.h. der Arbeitgeber hätte in unserem Fall schon viel früher, nämlich ab 13.4.2008 den Wagen zurück verlangen können.

Für Arbeitnehmer bedeutet das, dass sie ggf. beim Abschluss des Arbeitsvertrages oder Dientswagenüberlassungsvertrages darauf achten müssen, dass der Fall der Dienstwagennutzung im Krankengeldbezug (denkbar auch Elternzeit und andere Ruhenstatbestände) geregelt wird.

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von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht

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