24 Feb
2014

Dauerhafter Einsatz von Leiharbeitnehmern – praktische Konsequenzen für Arbeitgeber

In diesem Blog habe ich am 13.11.2013, am 13.1.2014 und am 20.2.2014 zu der Frage des dauerhaften Einsatzes von Leiharbeitnehmern bei Entleihern berichtet. Die von mir beratenen Unternehmen (Ingenieurdienstleister und als solche Mischbetriebe, weil die ANÜ nur „nebenbei“ betrieben wird) sind zunehmend verunsichert. Das gilt auch für deren Kunden, die Entleiher.

Doch langsam scheint sich der Nebel zu lichten, wie die zuletzt besprochene Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein vom 8.1.2014 (Blog-Artikel vom 20.2.2014) zeigt.

Das Bundesarbeitsgericht hatte im Dezember 2013 entschieden, dass selbst dann kein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher entsteht, wenn der Leiharbeitnehmer dauerhaft eingesetzt wird, wenn der Verleiher im Besitz einer gültigen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist. Das AÜG gibt also an Sanktionen für den Verstoß gegen das Verbot des Dauereinsatzes nicht viel her. Ist somit der Dauereinsatz von Leiharbeitskräften unproblematisch möglich? Auf den Fluren der Entleihfirmen wird anderes gemunkelt: Man können Leiharbeiter nicht dauerhaft einsetzen. Es gäbe eine Grenze von einem Jahr usw.

Die Grenze von einem Jahr gibt es nicht. Zumindest nicht im Gesetz. Anders sieht es aus, wenn es dazu beim Entleiher eine Betriebsvereinbarung gibt. Mit dem anderen „Gerücht“ sieht es anders aus. Ja, der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber und dem Verleiher das Leben schwer machen. Da er dem Einsatz von Fremdpersonal zustimmen muss und die Zustimmung u.a. bei einem Verstoß gegen Gesetze verweigern kann, sitzt er am längeren Hebel. Der Arbeitgeber muss dann vor dem Arbeitsgericht das sogenannte Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten und könnte auch damit, wie die zuletzt besprochene Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein zeigt, Schiffbruch erleiden.

Aus praktischer Sicht sehe ich ganz klar die Gefahr, dass der Betriebsrat die Einhaltung des Merkmals „vorübergehend“ kontrollieren wird. Klare Regelungen mit dem Betriebsrat über den flexiblem  Einsatz von Personal können da helfen. Solange das BAG noch nicht zu dieser Frage entschieden hat, wie das Merkmal „vorübergehend“ zu interpretieren und ggf. zu sanktionieren ist, können Betriebsräte ihre Arbeitgeber (Entleiher) in ähnlich gelagerten Fällen wie dem des LAG Schleswig-Holstein blockieren.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht

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