27 Mai
2013

BGH: Fristlose Kündigung eines GmbH Geschäftsführers wegen Scheinberatervertrag mit Politiker

Das Bundesgerichtshof hatte am 9.4.2013 (II ZR 273/11) über einen Fall zu entscheiden, in dem es darauf ankam, wann die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt. In § 626 Abs. 2 BGB heißt es:

„Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.“

Der Kläger war Geschäftsführer der A-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter die S.D.-GmbH war, die wiederum allein einer Sparkasse gehörte. Bis Mitte 2003 war der Kläger auch Geschäftsführer der S.D.-GmbH und hatte in dieser Eigenschaft für die S.D. GmbH mit einem Kommunalpolitiker einen Beratervertrag geschlossen. Der Politiker sollte daraus jährlich 200.000 DM bekommen. Der Vertrag lief 3 Jahre, denn Anfang 2004 bat der Politiker, den Vertrag rückwirkend zum 31.12.2003 aufzulösen. Die neuen Geschäftsführer der S.D.-GmbH bestätigten dem Politiker die Beendigung zum 31.12.2003 und bedankten sich für die Zusammenarbeit. Stutzig wurden sie nicht. Am 1. Februar 2009, also 5 Jahre später trat der Politiker von allen politischen Ämtern zurück. Aus der Presse war zu erfahren, dass es sich bei dem Beratervertrag um einen Scheinvertrag gehandelt habe. Der Politiker habe keine Beratungsleistung und auch keine sonstige Gegenleistung erbracht. Der Vertrag sollte ihn nur versorgen. Am 16. Februar 2009 wurde die fristlose Kündigung des Geschäftsführers, der den Vertrag auf Initiative des damaligen Sparkassenvorstandes abgeschlossen hatte, beschlossen  und ausgesprochen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. (Für Geschäftsführer, die als Organe juristischer Personen keine Arbeitnehmer sind, ist der Zivilrechtsweg eröffnet und nicht der Weg zu den Arbeitsgerichten, wie hier schon des Öfteren beschrieben.)

Das Oberlandesgericht hielt die Kündigung für unwirksam. Es war der Ansicht, dass die 2-Wochen-Frist für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung längst abgelaufen sei. Den Geschäftsführern hätte schon Anfang 2004 bei dem Wunsch, den Beratervertrag zum 31.12.2003 zu beenden, auffallen müssen, dass da etwas nicht stimmt. Sie hätten den Vertrag prüfen müssen und herausfinden können, dass keine Gegenleistung erbracht worden sei. Stattdessen bedankten sie sich für die Zusammenarbeit, was als Billigung verstanden werden könne.

Der Bundesgerichtshof sah das anders, hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Sachaufklärung zurück an das Oberlandesgericht.

Der BGH sah es zwar als wesentlich an, ob die Geschäftsführer der S.D. GmbH als Organ des Gesellschafters der A-GmbH (Arbeitgeber) schon 2004 Kenntnis davon hatten, dass der Beratervertrag nur ein Scheinvertrag war. Es ist maßgeblich, welche Kenntnis das zur Kündigung berechtigte und auch bereite Gremium hat. Erst dann, wenn dieses Gremium die vollständige Kenntnis über den Kündigungssachverhalt hat, beginnt die 2-Wochen-Frist zu laufen. für die Kündigung des Geschäftsführers einer GmbH ist die Gesellschafterversammlung. Wenn es nur einen Gesellschafter gibt und es sich bei diesem um eine GmbH handelt, kommt es auf die Kenntnis des/der Geschäftsführer/s an. Das OLG war der Ansicht gewesen, dass die Geschäftsführer es schon 2003 hätten merken müssen. Jedoch genügt grob fahrlässige Unkenntnis oder Kennenmüssen nicht aus, um die Frist des § 626 Abs. 2 BGB in Lauf zu setzen,  nicht aus. Es ist positives Wissen erforderlich. Und dieses Wissen konnte durch das fragliche Schreiben des Politikers, in dem er um die Aufhebung bat, nicht gewonnen werden und kann auch nicht aus der Antwort der Geschäftsführer der S.D. GmbH geschlossen werden, so der BGH. Allein der Dank für die Zusammenarbeit ließe noch nicht einmal den Schluss zu, dass die Geschäftsführer der S.D. GmbH den Inhalt des Beratervertrages kannten. Es habe auch keine Pflicht bestanden, den Vertragsinhalt zu prüfen, da die Bitte um Vertragsaufhebung allein nicht ausreichte, weitere Nachforschungen anzustellen.

Das OLG wird sich nun mit weiteren Einwänden des klagenden Geschäftsführers, der Vertrag sei gar kein Scheinvertrag gewesen, auseinander setzen müssen und auch damit, ob wie es mit der Kenntnis des Arbeitgebers aussah. Wussten die vielleicht doch 2004 schon mehr als sie bislang angegeben hatten?

Fazit:

Arbeitsrechtlich ist der Fall nicht besonders spektakulär: Dass es für den Lauf der Frist des § 626 Abs, 2 BGB auf die positive Kenntnis des Kündigenden ankommt ist klar. Der Fall ist aber politisch durchaus interessant und bildet sicherlich keinen Einzelfall ab…

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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