Aus der aktuellen Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (PM 39/13 – Az.: 4 AZR 969/11) geht hervor, dass ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber aufgrund einer Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag auch zur Leistung von Einmalzahlungen gezwungen sein kann, wenn der Tarifvertrag auf den er sich bezieht, das vorsieht. Geklagt hatten zahlreiche Arbeitnehmer eines nicht tarifgebundenen Betriebes, welcher der baden-württembergischen Metallindustrie angehört. Der Arbeitgeber hatte in den von ihm verwendeten Arbeitsverträgen vereinbart, dass die Tarifverträge der Metallindustrie Baden-Württembergs Anwendung finden sollen. Im Jahre 2003 vereinbarten die Tarifparteien der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg, dass spätestens 2008 in allen Betrieben ein neues Entgeltsystem eingeführt sein muss. Später wurde eine tarifliche Reglung eingeführt, nach der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Einmalzahlung haben, wenn nicht bis zum 29.2.2008 das ERA-Entgeltsystem eingeführt worden ist. Der beklagte Arbeitgeber wollte ursprünglich das ERA-Entgeltsystem einführen, ließ es dann aber wieder und nun klagten die Arbeitnehmer die tariflich versprochene Einmalzahlung für den Fall der Nicht-Einführung des ERA-Entgeltsystems ein. Sie bekamen vor dem Bundesarbeitsgericht grundsätzlich Recht. Der Arbeitgeber, so das Bundesarbeitsgericht, sei aufgrund der vertraglichen Bezugnahmeklausel verpflichtet gewesen, das Entgeltsystem einzuführen. Dennoch wurde der Streit an das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen. Es muss nämlich noch geklärt werden, ob die Arbeitnehmer ihren Anspruch auch innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht hatten. Die gelten kraft Bezugnahme nämlich auch.