17 Jun
2013

Betriebsübliche Arbeitszeiten gelten auch für AT-Angestellte

Das Bundesarbeitsgericht hatte am 15.5.2013 (10 AZR 325/12) folgenden Fall entschieden:

Die Klägerin, eine außertarifliche Angestellte, erzielte ein Jahresgehalt von 95.000 Euro brutto. Im Arbeitsvertrag war zur Arbeitszeit nichts geregelt. Es gab nur eine Formulierung zu Überstunden, in der es hieß, sie müsse auch „außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit“ tätig werden. Die Klägerin vertrat nun die Auffassung, dass sie sich an gar keine Zeiten zu halten habe. Sie könne kommen und gehen wann sie wollen und müsse auch nicht zu bestimmten Tagen im Büro sein. Sie sei vertraglich nicht verpflichtet, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. Es komme allein darauf an, dass sie die ihr übertragenen Arbeiten erledige, denn ihre Arbeit sei nicht nach Zeiteinheiten bemessen.

Beim beklagten Arbeitgeber gab es eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Darin wurde die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Vollzeitmitarbeiter mit 38 Stunden angegeben. Des Weiteren wurde eine Servicezeit für Organisationseinheiten Montag bis Donnerstag zwischen 9 und 16 Uhr und am Freitag zwischen 9 und 15 Uhr angegeben. Es wurde die Einrichtung von Gleitzeitkonten – mit Ausnahme der AT-Mitarbeiter – geregelt. Hinsichtlich der AT-Mitarbeiter war jedoch geregelt, dass deren Arbeitszeit dokumentiert werde. Die Beklagte (Arbeitgeber) notierte so für die Klägerin rund 700 Minusstunden. Die Beklagte forderte die Klägerin wiederholt auf, 7,6 Stunden täglicher Arbeitszeit einzuhalten und mitzuteilen, wie sie gedenke, ihre Minusstunden abzubauen. Die AT-Angestellte reagierte nicht. Daraufhin teilte der Arbeitgeber ihr mit, dass ab dem folgenden Monat ein Teil des Gehalts einbehalten werde, bis die Minusstunden abgebaut seien. Die AT-Mitarbeiterin bekam dann einige Abmahnungen, weil sie in den KW 46 bis 52 2010 nur zwischen 22 und 2 Stunden wöchentlich gearbeitet hatte und im Dezember 2010 an 12 tagen unentschuldigt gefehlt hatte. In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin das einbehaltene Gehalt gefordert und unterlag in allen Instanzen. Wie schon zuvor das Landesarbeitsgericht hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass auch für AT-Mitarbeiter die betriebsüblichen Arbeitszeiten gelten. Zwar sei die Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt. Es ergebe sich aber aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrages, dass das Maß für die Arbeitszeit die betriebsüblichen Arbeitszeiten sind. Es ergebe sich gerade nicht aus dem Arbeitsvertrag, dass die Klägerin kommen und gehen könne, wann sie wolle. Der Arbeitgeber müsse daher nicht für Zeiten leisten, zu denen die Arbeitnehmerin nicht anwesend war.

In einem anderen Verfahren hatte sich die Klägerin gegen eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung gewandt. Dies zeigt, dass der Arbeitgeber sich das Ganze nicht gefallen ließ. Es ist auch davon auszugehen, dass die AT-Angestellte diesen Kündigungsschutzprozess verloren hat. Es war eindeutig, was ihre Aufgabe war: Sie musste 38 Stunden pro Woche arbeiten – mindestens. Sie hat mehrfach die Chance bekommen, ihr Verhalten zu ändern und hat dies nicht getan. Die Konsequenz folgte zu Recht und auch absehbar.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

Sandra Flämig hat 4,99 von 5 Sternen 171 Bewertungen auf ProvenExpert.com