Das Bundesarbeitsgericht hat am 20.11.2014 (2 AZR 512/13) ein Urteil zu einer betriebsbedingten Kündigung gesprochen. Die Maßnahme der Fremdvergabe war noch gar nicht umgesetzt. Es war jedoch ein unbedingter Entschluss der Geschäftsführung getroffen worden.
Ein Hausmeister war in einer Seniorenresidenz beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war der Arbeitsort angegeben. Es war jedoch auch ein Tarifvertrag in Bezug genommen. In diesem Tarifvertrag war die Möglichkeit der Versetzung vorgesehen. Der Arbeitgeber hatte sich im März 2011 Angebote von Drittfirmen eingeholt. Ende Juni 2011 wurde dem Hausmeister zum 31.12.2011 gekündigt und im September 2011 wurde die Arbeit, die bisher der Hausmeister ausgeübt hatte, an eine der Drittfirmen vergeben.
Der Arbeitnehmer erhob Klage. Im Wesentlichen berief er sich darauf, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung nur eine vage Vorstellung von der Fremdvergabe hatte und den Entschluss noch gar nicht getroffen hatte. Außerdem sei die Entscheidung nicht von der Gesellschafterversammlung getroffen worden und die Sozialauswahl sei fehlerhaft, denn er sei mit den Hausmeistern in anderen Einrichtungen vergleichbar.
Der Arbeitgeber machte geltend, dass der Geschäftsführer im Juni des Jahres 2011 den Entschluss getroffen habe, die Arbeit an eine Drittfirma zu vergeben und auch schon 3 Angebote vorliegen hatte. Es sei unproblematisch, dass der Vertrag mit der Drittfirma erst nach der Kündigung geschlossen worden sei. Zum Zeitpunkt der Kündigung stand jedenfalls fest, dass zum Ende des Jahres 2011 die Fremdvergabe erfolgen und damit der Arbeitsplatz wegfallen würde. Der Arbeitgeber trug zur Sozialauswahl vor, dass er den Hausmeister nicht mit anderen Hausmeistern an anderen Standorten vergleichen muss, weil der Arbeitsort im Arbeitsvertrag festgelegt war und die anderen Hausmeister in Vollzeit arbeiten.
Das Arbeits- und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision des Arbeitgebers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das LAG.
Das BAG begründete seine Entscheidung wie folgt: