Man darf nicht Richter in eigener Sache sein. Dieser Grundsatz muss auch Betriebsräten im Zustimmungsverfahren bei Einstellungen/Versetzungen klar sein. In der letzten Zeit hat es dazu zwei Entscheidungen gegeben:
Arbeitsgericht Cottbus, 9.2.2010, Az.: 6 BV 46/09 (rechtskräftig) und Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 20.10.2011, Az.: 3 TaBV 4/11 (Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt unter Az.: 7 ABR 82/11)
Vorausgegangen war folgendes:
Im Fall des Arbeitsgerichts Cottbus hatten sich auf eine Stelle des Arbeitgebers eine externe Bewerberin und eine Betriebsrätin beworben. Der Arbeitgeber entschied sich für die externe Bewerberin und leitete das Zustimmungsverfahren zur Einstellung dieser Frau nach § 99 BetrVG ein. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Einstellung der externen Bewerberin. An dem Beschluss und der vorausgegangenen Diskussion darüber nahm auch die Betriebsrätin teil, die das Rennen um die Stelle verloren hatte.
Der Fall, den das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zu entscheiden hatte, lief ähnlich: Es ging um eine interne Stellenausschreibung. Auf die Stelle bewarben sich mehrere Mitarbeiter, unter ihnen ein Betriebsratsmitglied. Das Betriebsratsmitglied bekam die Stelle nicht sondern ein anderer Bewerber sollte nach dem Wunsch des Arbeitgebers auf die Stelle versetzt werden. Der Arbeitgeber leitete das Zustimmungsverfahren ein. Der Betriebsrat widersprach der Versetzung. Das Betriebsratsmitglied, das die Stelle nicht bekommen hatte, war bei der Beschlussfassung und der voran gehenden Diskussion dabei.
In beiden Fällen hatte der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem Antrag, festzustellen, dass die Zustimmung als erteilt gilt. Argument des Arbeitgebers war jeweils, dass der Betriebsrat zwar einen Beschluss gefasst hatte, dieser aber unwirksam sei, weil ein Betriebsratsmitglied daran teilgenommen hatte, das persönlich betroffen war (Ablehnung der eigenen Bewerbung auf die interne Stelle). In beiden Fällen bekam der Arbeitgeber Recht. Zwar hatte der Betriebsrat einen Beschluss gefasst. Dieser war jedoch deshalb unwirksam, weil bei der Beschlussfassung und der Diskussion vorher ein persönlich betroffenes Betriebsratsmitglied beteiligt war. Der Beschluss galt daher als unwirksam und die Zustimmung zur Einstellung bzw. Versetzung galt als erteilt.
Richtig hätte der Betriebsrat gehandelt, wenn er zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt (Zustimmung zur Einstellung / Versetzung) ein Ersatzmitglied geladen und beteiligt hätte. Das befangene Mitglied hätte zu diesem konkreten Tagesordnungspunkt den Raum verlassen und das Ersatzmitglied an seine Stelle treten müssen.
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