15 Mai
2014

Beauftragung eines Rechtsanwalts als Kündigungsgrund

Wenn Arbeitnehmer sich einen Rechtsanwalt nehmen, um ihre Interessen beim Arbeitgeber durchzusetzen, dann stößt das beim Arbeitgeber selten auf Wohlgefallen. Warum das so ist, kann pauschal nicht gesagt werden. Fakt ist wohl ,dass ein Anwalt für den Arbeitgeber nach „Ärger“ riecht. Das die Beauftragung eines Rechtsanwaltes aber nun zu einer Kündigung führt, das ist selten bzw. ist es selten, dass ein Arbeitgeber so „clever“ ist, das auch noch als Grund für die Kündigung anzugeben. Hätte er mal besser selbst seinen Anwalt gefragt…

Das Arbeitsgericht Dortmund hatte am 12.2.2014 (9 Ca 5518/13) über einen solch kuriosen Fall entschieden:

Die Arbeitnehmerin war als Servicekraft Mitte April 2013 befristet auf Ende Oktober 2013 beim Arbeitgeber eingetreten. Sie hatte schon beim Vorstellungsgespräch gesagt, dass sie unbedingt vom 1.6. bis 22.6. Urlaub benötige, weil sie diesen Urlaub schon 2012 mit ihrem Ehemann gebucht habe. Wenn der Urlaub nicht genehmigt werden könne, könne sie den Vertrag nicht  schließen. Die entscheidungsbefugte Mitarbeiterin des Arbeitgebers sagte der Arbeitnehmerin den Urlaub zu und er wurde auch im Urlaubsplaner, der im Pausenraum hing, vermerkt. Kurz nach Arbeitsbeginn kam jedoch der stellvertretende Bereichsleiter, sagte, aus dem Urlaub werde nichts und löschte ihn aus dem Urlaubsplaner. Die Frau war vor den Kopf gestoßen und berief sich auf die Zusage zu Beginn des Arbeitsverhältnisses. Sie ging nochmals zu ihrem Vorgesetzten, der sich an den Abteilungsleiter wandte. Es bliebt dabei. Der Urlaub war gestrichen und die Arbeitnehmerin bekam die freche Antwort, wenn es ihr nicht passe, könne sie ja gehen. Es war bereits der 11.5. und am 1.6. wollte sie ihren Urlaub beginnen. In ihrer Bedrängnis suchte sie einen Rechtsanwalt auf, der dem Arbeitgeber ein Schreiben schickte, die Gewährung des Urlaubs forderte und eine Frist setzte. Daraufhin wurde der Arbeitnehmerin gekündigt.

Sie klagte und stützte sich unter anderem darauf, dass sie zwar noch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz hatte, dass aber auch für sie das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB gelte:

„Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.“

Sie habe zu Recht einen Anwalt eingeschaltet, nachdem sie mit ihren internen Lösungsversuchen auf Granit gebissen hatte. Schließlich drängte die Zeit. Der Arbeitgeber berief sich auf sein Recht, innerhalb der Probezeit kündigen zu können, ohne dafür einen Grund zu haben und außerdem sei es doch sehr ungewöhnlich und nach so kurzer Zeit vom Arbeitgeber nicht gewünscht, dass ein Arbeitnehmer mit dem Anwalt um die Ecke kommt. So was aber auch! Da beruft sich jemand auf eine Zusage auf deren Dringlichkeit er deutlich hingewiesen hat und von der er überhaupt erst den Abschluss des Vertrages abhängig gemacht hat und dann will der auch noch, dass diese Zusage eingehalten wird! Das geht  nun wirklich nicht….. So muss der Arbeitgeber gedacht haben. Offensichtlich lebt man in diesem Unternehmen nach dem Gutsherrenmodell aber nicht nach Grundsätzen von Fairness und auch der ganz einfache Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind, wird scheinbar als völlig abstrus angesehen bei diesem Arbeitgeber. Er bekam dann auch gleich die Quittung, denn das Arbeitsgericht gab der Frau recht. Diese musste auch gar nicht mehr dort arbeiten, denn das Arbeitsverhältnis hatte aufgrund der Befristung ohnenhin am 31.10.2013 geendet. Sie bekam stattdessen den Lohn für die Monate Mitte Mai bis Ende Oktober.

FAZIT: Wenn man als Arbeitgeber schon sauer ist, dass der Arbeitnehmer sich einen Anwalt nimmt, dann sollte man es nicht sagen. Das könnte teuer werden. Im Übrigen sind Anwälte auch dazu da, „Waffengleichheit“ zu schaffen und im Geschäftsleben einfach zu akzeptieren. Aus dem Schmollwinkel heraus verhandelt es sich ganz schlecht und es führt auch zu einem schlechten Bild des Unternehmens – von außen betrachtet. Es sieht unprofessionell und kindisch aus, um ehrlich zu sein.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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