Mit Urteil vom 19.2.2013 (Az.: 9 AZR 461/11 – derzeit nur Pressemitteilung Nr. 12/13) hat das Bundesarbeitsgericht über den Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit entschieden.
Eine Arbeitnehmerin hatte Mitte 2008 ein Kind bekommen und bis Mitte 2010, also zunächst für 2 Jahre Elternzeit genommen. Mit ihrem Arbeitgeber hat sie sich Ende 2008 darauf geeinigt, dass Sie ab 1.1.2009 wieder in Teilzeit bei ihm arbeiten würde. Dazu haben die Parteien vereinbart, dass für die Zeit von Januar 2009 bis Ende Mai 2009 eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden gelten sollte und ab 1.6.2009 bis zum Ende der Elternzeit 20 Stunden wöchentlich. 2 Monate vor Ablauf der 2 Jahre Elternzeit nahm die Klägerin ihr drittes Jahr Elternzeit in Anspruch und beantragte gleichzeitig, dass die Arbeitszeit von 20 Stunden beibehalten wurde. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Er stützte sich dabei auf § 15 Abs. 6 BEEG, der wie folgt lautet:
„Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.“ (Hervorhebung von mir)
Die Arbeitnehmerin hatte vor dem Arbeitsgericht gewonnen. Das Landesarbeitsgericht Hamburg (5 Sa 93/10) wies ihre Klage ab. Es vertrat die Ansicht, dass die Klägerin ihre zweimalige Verringerung der Arbeitszeit schon durch die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber verbraucht hatte. Die Einigung lautetet ja: Erste Verringerung von Vollzeit auf 15 Stunden und zweite Verringerung auf 20 Stunden. So ganz stimmt das ja nicht, denn es fand zwischen 15 Stunden und 20 Stunden keine Verringerung sondern eine Änderung der einen Teilzeit in die andere Teilzeit statt. Man kann es jedoch darauf herunter brechen, dass das Landesarbeitsgericht der Ansicht war, die Klägerin habe zweimal ihre Teilzeit geändert und damit sei das Ende der Fahnenstange erreicht. Sie habe keinen weitergehenden Anspruch auf erneute Teilzeit mehr und es spiele keine Rolle, ob es sich bei der Änderung um eine bloße Fortsetzung des bisherigen Teilzeitjobs im gleichen Umfang handele und ob man sich vorher einvernehmlich geeinigt hatte oder ein Anspruch durchgesetzt wurde.
Die Revision der Arbeitnehmerin vor dem Bundesarbeitsgericht war erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht hat offensichtlich ganz genau nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 6 BEEG entschieden. Dort steht nämlich, dass man einen Anspruch auf zweimalige Verringerung hat, soweit eine Einigung nicht möglich ist. Im vorliegenden Fall hatten sich die Parteien aber geeinigt. Genau genommen zweimal. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass einvernehmliche Einigungen auf den Anspruch auf Verringerung nach § 15 Abs. 6 BEEG nicht anzurechnen seien.
Die Entscheidung ist richtig. Das Gesetz spricht für sich und sie ist auch vom gesunden Menschenverstand her richtig. Dennoch wäre es interessant, zu wissen, warum der Arbeitgeber plötzlich keine Teilzeitarbeit mehr genehmigen wollte. Doch dies bleibt leider im Dunkeln. Möglicherweise hat sich auch dieser Fall durch die normative Kraft des Faktischen (hier: Zeitablauf) einfach erledigt.