16 Okt
2014

BAG zur bezahlten Freistellung bei Krankheit des Kindes – TVöD

Die Frage, ob Eltern, die ein krankes Kind pflegen, bezahlt freigestellt werden müssen oder nicht, stellt sich immer wieder und wurde auch in diesem Blog schon besprochen. Das BAG hat am 5.8.2014 (9 AZR 878/12) einen Fall dazu entschieden.

Die klagende Arbeitnehmerin war bei einem Arbeitgeber, auf den der TVöD anzuwenden war beschäftigt. Die streitentscheidende Vorschrift ist § 29 TVöD, in dem es heißt:

㤠29 Arbeitsbefreiung

(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

e) schwere Erkrankung

aa) …

bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach §45 SGB V besteht oder bestanden hat, …. bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr,…

….

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.“

Die Klägerin hat zwei Kinder (Sohn und Tochter), die im Jahr 2010 noch nicht 12 Jahre alt waren. Im Jahr 2010 wurde der Sohn der Arbeitnehmerin krank. Die Klägerin blieb mit ihm April 2010 4 Tage zu Hause und verlangte von ihrem Arbeitgeber auch die Bezahlung dieser 4 Tage. Der Arbeitgeber zahlte.

Dann wurde die, ebenfalls noch nicht 12-jährige, Tochter der Klägerin auch noch krank und die Klägerin blieb im Mai 2010 deswegen auch noch einen Tag daheim. Für diesen einen Tag verlangte sie Bezahlung. Der Arbeitgeber weigerte sich und verwies auf § 29 TVöD Abs. 1 Satz 1, e), bb). Er habe bereits 4 Kalendertage bezahlt und müsse daher nicht noch einen Tag bezahlen.

Die Frau unterlag beim Arbeitsgericht und beim Landesarbeitsgericht. Ihre Revision beim BAG war hingegen erfolgreich. Das BAG wies darauf hin, dass der Anspruch auf bezahlte Freistellung bei Erkrankung eines Kindes für jedes kranke Kind gelte aber, wie aus § 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD erkennbar ist, im Kalenderjahr auf 5 Tage begrenzt ist.

Schön, dass das nun auch geklärt ist. Dennoch sei die Frage erlaubt, warum sich jemand wegen 165,21 Euro brutto durch 3 Instanzen quält und einen 4 Jahre dauernden Rechtsstreit in Kauf nimmt.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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