26 Feb
2015

BAG entscheidet zu Videoüberwachung durch Detektei

Wenn ein Arbeitnehmer nach einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber krank wird, dann führt dies oft zu Misstrauen beim Arbeitgeber. Er hat Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers, obwohl dieser eine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Wenn der Arbeitgeber nun nachweisen will, dass der Arbeitnehmer doch nicht krank ist, muss er den Beweiswert des Krankenscheins erschüttern. Das geht nur, in dem er das Gegenteil von dem beweist, was drin steht: Der Arbeitnehmer sei doch gesund. Und da liegt das Problem. Ein Nachweis ist sehr schwierig. Er wäre möglich durch eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Der jedoch ist oft recht behäbig und eine Untersuchung kann nicht sofort erfolgen, so dass sich eine bestehende (oder auch nur vorgetäuschte) Krankheit bereits wieder verflüchtigt hat (oder haben soll – je nach Blickwinkel und Misstrauenslevel). Schon am 17.3.2014 habe ich in diesem Blog über das Urteil des LAG Hamm (11 Sa 312/13) berichtet. Nun hat das BAG in der Revision abschließend über den Fall entschieden (Urteil vom 19.2.2015, 8 AZR 1007/13):

Eine Arbeitnehmerin war nach Meinungsverschiedenheiten mit ihrem Chef krank geworden. Erst hatte sie Bronchitis mit Rippenfellentzündung und dann legte sie 2 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von einem Orthopäden vor. Ihrem Arbeitgeber teilte sie am Telefon mit, sie habe einen Bandscheibenvorfall. Er ließ sie 4 Tage lang von einem Detektiven überwachen. Dieser machte Fotos und Videoaufnahmen von der Frau, wie sie in einem Waschsalon Wäschekörbe trägt und Wäsche in die Waschmaschine stopft. Daraufhin wird der Frau fristlos gekündigt. Um die Kündigung ging es aber schon in der Berufungsinstanz nicht mehr. Die Arbeitnehmerin wollte etwas mehr als 10.000 Euro Schmerzensgeld wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Sie bekam vom LAG 1000 Euro zugesprochen. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin gingen in Revision. Beide verloren.

Das heißt: Es liegt auch nach Sicht des BAG eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor. Das LAG hat richtig entschieden, dass nur dann eine verdeckte Videoüberwachung zulässig ist, wenn es den begründeten Verdacht einer Straftat gibt. Nun ist zwar der Entgeltfortzahlungsbetrug (auf deutsch: “krank machen” ohne krank zu sein) eine Straftat. Es lagen aber vor der Einschaltung des Detektivs nur vage Vermitungen vor. Das BAG führte dazu aus, dass allein die Tatsachen, dass 2 unterschiedliche Ärzte die Krankheit attestierten, dass sich das Kankheitsbild änderte und dass sich die Arbeitnehmerin zunächst vom Hausarzt wegen der Bandscheibe hat behandeln lassen, nicht ausreichen, um den begründeten Verdacht einer Straftat hervorzurufen. Dazu braucht es deutlich mehr.

Das BAG hat ausdrücklich offen gelassen, wie Vidoeaufnahmen zu beurteilen wären, wenn es einen berechtigten Anlass gegeben hätte. Für Arbeitgeber heißt das: Vorsicht walten lassen beim Arbeiten mit Detektiven. Weniger ist hier mehr und ein Detektiv kann auch ein guter Zeuge sein – ohne Videoaufnahmen. Er muss dann halt genau protokollieren.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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