24 Apr
2015

BAG entscheidet über Rechtsweg beim abberufenen Geschäftsführer

Geschäftsführer sind dem Arbeitgeberlager zuzuordnen und dennoch können sie Arbeitnehmer sein. Sie haben, wie im Übrigen viele leitende Angestellte, die unzweifelhaft Arbeitnehmer sind, eine Zwitterstellung im Unternehmen. Das gilt zumindest dann, wenn es sich um einen Fremdgeschäftsführer handelt oder um einen Gesellsschafter-Geschäftsführer mit so wenigen Geschäftsanteilen, dass er keine Entscheidungen beeinflussen kann. Schon oft habe ich in diesem Blog die Frage besprochen, welcher Rechtsweg der richtige ist. Zuletzt habe ich dazu einen Entscheidung des OLG München vorgestellt (7 W 2097/14 ). Das Bundesarbeitsgericht (10 AZB 46/14) hat am 22.10.2014 eine jetzt veröffentlichte Entscheidung getroffen und damit seine bisherige Rechtsprechung zugunsten der klagenden Geschäftsführer geändert.

Ein Mann war zunächst als Arbeitnehmer beschäftigt und wurde dann zum Geschäftsführer berufen. Am 16.9.2013 war die Abberufung beschlossen und dem Geschäftsführer per Mail mitgeteilt worden. Ebenfalls am 16.9.2013 hatten die Gesellschafter beschlossen, den Vertrag mit dem Geschäftsführer zum 30.9.2014 zu kündigen. Die Kündigung ging dem Geschäftsführer am 17.9.2013 zu. Die Abberufung war am 14.10.2013 ins Handelsregister eingetragen worden.

Am 7.10.2013 hatte der ehemalige Geschäftsführer Klage beim Arbeitsgericht erhoben. Der Arbeitgeber wandte nun zunächst ein, dass das Arbeitsgericht gar nicht zuständig sei, weil der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung noch im Handelsregister als Geschäftsführer stand. Der Arbeitgeber berief sich auf § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz, in dem es heißt:

“Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.”

Arbeitsgericht und LAG gaben dem Arbeitgeber Recht. Das BAG entschied für den klagenden ehemaligen Geschäftsführer mit folgender Begründung:

  • Die oben genannte Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG regelt den Rechtsweg ganz unabhängig von der Frage, ob der Kläger nach sorgfältiger Prüfung doch als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist, denn mit der Vorschrift soll an einfach nachprüfbaren formellen Kriterien der Rechtsweg festgelegt und eine eingehende Prüfung in der Tiefe gerade vermieden werden.
  • Wenn ein Geschäftsführer noch nicht abberufen ist, dann ist er Organ der juristischen Person. Damit ist der Weg zum Arbeitsgericht versperrt. Er muss zum Landgericht und dieses kann dann ggf. feststellen, dass er doch als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist.
  • Bisher hatte das Bundesarbeitsgericht danach entschieden, ob die Abberufung im Zeitpunkt der Klageerhebung schon wirksam erfolgt war.
  • Diese Rechtsprechung hat das BAG geändert: Der Weg zu den Arbeitsgerichten ist auch dann eröffnet, wenn die Abberufung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in dem Beschwerdeverfahren über den richtigen Rechtsweg erfolgt.
  • Wenn man nur auf die Eintragung der Abberufung ins Handelsregister zum Zeitpunkt der Klageerhebung verweisen würde, dann hätte der Arbeitgeber viel Spielraum für Manipulation und Verzögerung und ein eigentlich zu den Arbeitsgerichten gehörender Rechtsstreit würde vor den ordentlichen Gerichten geführt werden.

FAZIT: Ein Geschäftsführer, der die Kündigung seines Dienstvertrages bekommt und der von der Abberufung schon erfahren hat, hat die erste Hürde auf dem Weg zum Arbeitsgericht genommen. Es reicht aus, wenn die Abberufung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung über den richtigen Rechtsweg erfolgt. Wenn die Wirkung des oben genannten § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG durch die Abberufung entfallen ist, weil der Kläger dann nicht mehr Organ einer juristischen Person ist, wird geprüft, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorlag bzw. ob der Vortrag des Klägers darauf abzielt, dass er Arbeitnehmer und nicht Geschäftsführer war.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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