von Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart
Man kann es gar nicht oft genug sagen: Die richitg fiesen Sachen stehen in Verträgen immer hinten! Das gilt für Arbeitsverträge und für Tarifverträge. Auch in Gesetzen sind die Straf- und Bußgeldvorschriften unter letzten Regelungen zu finden.
Eine solch fiese Angelegenheit sind Ausschlussfristen. Sie machen Ansprüche irreperabel kaputt und sie sind in der Regel sehr, sehr kurz. In Arbeitsverträgen müssen sie mindestens 3 Monate lang sein aber in Tarifverträgen kann es passieren, dass die Ausschulssfrist nur wenige Tage beträgt und dann ist der Anspruch futsch.
Was meine ich? Allgemein herrscht die Ansicht bei Arbeitnehmern, dass Ansprüche in 3 Jahren verjähren. Das ist in der Regel auch richtig. Aber: Im Arbeitsrecht hat es sich eingebürgert, schneller für Rechtssicherheit zu sorgen und Ausschlussfristen zu vereinbaren, die nur wenige Monate (in Arbeitsverträgen) oder wenige Tage (in Tarifverträgen) betragen. Da kann es zum Beispiel sein, dass der Tarifvertrag sinngemäß regelt: „Wenn Fehler in der Gehaltsabrechnung nicht innerhalb einer Woche reklamiert werden, kann man Ansprüche aus der fehlerhaften Abrechnung später nicht mehr geltend machen.“
Das bedeutet, Arbeitnehmer und natürlich auch Arbeitgeber sollten sich immer darüber im Klaren sein, welche Ausschlussfristen für das Arbeitsverhältnis gelten. Den Arbeitsvertrag sollte man inhaltlich ohnehin kennen aber auch die Lektüre des einschlägigen Tarifvertrages ist durchaus lohnenswert, damit man am Ende nicht in die Röhre schaut.
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