27 Apr
2009

Arbeitsbescheinigung, einfaches und qualifiziertes Zeugnis

von Dr. Sandra Flämig: Rechtsanwalt – Fachanwältin für Arbeitsrecht – Stuttgart

Frage:

Was ist der Unterschied zwischen einer Arbeitsbescheinigung, einem einfachen Zeugnis und einem qualifizierten Zeugnis?

Antwort:

Eine Arbeitsbescheinigung benötigt der Arbeitnehmer, um bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld beantragen zu können. Die Arbeitsbescheinigung ist KEIN Zeugnis, auch wenn Arbeitnehmer bisweilen eine „Arbeitsbescheinigung“ verlangen, aber eigentlich ein „Zeugnis“ haben wollen. In der Arbeitsbescheinigung gibt der Arbeitgeber z.B. Auskunft darüber,

wie lange das Arbeitsverhältnis gedauert hat, aus welchem Grund und wie (Aufhebungsvertrag, Kündigung) es endete, wie viel der Arbeitnehmer im letzten Jahr vor der Arbeitslosgkeit verdient hat, ob eine Abfindung gezahlt wurde und wie hoch diese war etc. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Erteilung der Arbeitsbescheinigung. Er muss sie nicht einmal verlangen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbescheinigung bei Ende des Arbeitsverhältnisses von sich aus zu erteilen. Das Formular dazu gibt es entweder direkt bei der Agentur für Arbeit oder auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

Gesetzlich geregelt ist die Arbeitsbescheinigung in § 312 Sozialgesetzbuch III.

Ein einfaches Zeugnis gibt lediglich Auskunft über die Dauer der Tätigkeit und die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber. Es beinhaltet KEINE Leistungsbewertung und auch KEINE Bewertung des Sozialverhaltens (früher: Führungsverhalten). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Ende des Arbeitsverhältnis ein einfaches Zeugnis zu erteilen. Der Arbeitnehmer muss es nicht einmal ausdrücklich verlangen.

Im Unterschied zum einfachen Zeugnis enthält ein qualifiziertes Zeugnis neben Angaben über die Dauer und die Art der Tätigkeit auch noch Bewertungen des Leistungs- und des Sozialverhaltens. Ein qualifiziertes Zeugnis muss der Arbeitnehmer ausdrücklich verlangen.

Die gesetzliche Regelung zum Zeugnis ist in § 109 Gewerbeordnung zu finden.

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Anwaltskanzlei Dr. Sandra Flämig – Rechtsanwältin Dr. Sandra Flämig – Fachanwältin für Arbeitsrecht
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von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht

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