12 Dez
2013

Arbeitnehmerüberlassung – equal pay einklagen

Wer etwas haben will muss die den Anspruch begründenden Tatsachen beweisen. Das Bundesarbeitsgericht hatte dazu einen Fall aus der Rubrik „equal pay“ bzw. „Grundsatz der gleichen Bezahlung von Leiharbeitnehmern in Bezug auf Stammarbeitnehmer“ zu entscheiden: BAG Urteil vom 25.9.2013 – 5 AZR 617/13

Ein Leiharbeitnehmer hatte den Verleiher auf gleiche Bezahlung der beim Entleiher arbeitenden Stammarbeitnehmer verklagt. Das Bundesarbeitsgericht hatte die Klage dieses Arbeitnehmers am 13.3.2013 (5 AZR 146/12) zurückgewiesen, weil der Leiharbeitnehmer der Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen war. Dagegen hatte der Arbeitnehmer gemeinsam mit seinem Anwalt die sogenannte Gehörsrüge (Verletzung des rechtlichen Gehörs – Grundrecht!) nach § 78 a ArbGG eingelegt. Aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör ergibt sich unter anderem, dass das entscheidende Gericht die Parteien auf rechtliche Gesichtspunkte aufmerksam machen muss, mit denen auch der kundigste Prozessbeteiligte nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Der klagende Arbeitnehmer machte mit der Gehörsrüge geltend, dass das Bundesarbeitsgericht ihn schon vor der Entscheidung vom 13.3.2013 darauf hätte hinweisen müssen, dass er die volle Darlegeungs- und Beweislast für die Höhe des Gehalts eines Stammarbeitnehmers trägt. Er hätte dazu auch eine Auskunft einklagen können. Dieses Recht hat er nach § 13 AÜG, in dem es heißt:

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten Ausnahme vorliegen.

Das Bundesarbeitsgericht führte weiter aus, dass es schon 2011 entschieden hat, wie es sich mit der Darlegungs- und Beweislast bei einem Anspruch auf equal pay verhält: Der Leiharbeitnehmer muss alle Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich die Höhe der gewünschten Vergütung ergibt (Differenz zwischen seinem tatsächlichen Lohn und dem eines Stammarbeitnehmers beim Entleiher). Wenn er das alleine nicht kann, bleibt ihm der Weg über § 13 AÜG.

Diesen Weg hatte aber der Leiharbeitnehmer im vorliegenden Fall nicht beschritten. Dies führte dazu, dass er die Klage verlor. Rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. Die Entscheidung des BAG kam nicht überraschend. Der Anwalt hätte die Rechtsprechung aus 2011 und den allgemein bekannten Grundsatz  „Wer was haben will, muss es beweisen.“ kennen müssen.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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