28 Apr
2014

Arbeitnehmer muss Detektivkosten erstatten

Arbeitnehmer, die „blau machen“ oder „krank feiern“ sind ein Stachel im Fleisch des Arbeitgebers. Sobald sich ein solcher Verdacht beim Arbeitgeber aufdrängt, wird in vielen Fällen eine Detektei mit der Observation des Arbeitnehmers beauftragt. Die Kosten dafür sind nicht unerheblich. Für Arbeitgeber stellt sich daher die interessante Frage: „Wer soll das bezahlen?“ Das Bundesarbeitsgericht hat dazu einen aktuellen Fall entschieden (26.9.2013, 8 AZR 1026/12) und die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer nochmal genau herausgearbeitet:

Ein Arbeitnehmer war 2009 neunmal krank gewesen. Die Fehlzeiten reichten von wenigen Tagen bis zu fünf Wochen am Stück. Auch 2010 ging es schon zu Beginn des Jahres weiter mit Arbeitsunfähigkeitszeiten des Arbeitnehmers. Das erste Mal schaute der Arbeitgeber noch zu. Beim zweiten Mal schaltete er den MDK ein, denn er hatte erhebliche Zweifel daran, ob der Arbeitnehmer wirklich krank war. Die AOK lud den Arbeitnehmer daraufhin zu einer Untersuchung ein. Der Arbeitnehmer kam nicht. Sie lud ihn erneut ein und warf die Einladung sogar 2 Tage vor der Untersuchung per Boten in den Briefkasten des Klägers. Am Tag der Untersuchung meldete sich die Frau des Arbeitnehmers und behauptete, den Brief erst jetzt (Uhrzeit: nach dem angesetzten Untersuchungstermin) gefunden zu haben, denn sie schaue nicht jeden Tag in den Briefkasten!

Jetzt reichte es dem Arbeitgeber und er ließ den Arbeitnehmer 5 Tage lang beschatten. Was der Detektiv zu Tage förderte war: Der Arbeitnehmer jobbte im Bistro seiner Frau, erledigte Einkäufe, lud den Wagen aus etc.

Daraufhin wurde dem Mann die außerordentliche Verdachtskündigung wegen des dringenden Verdachtes des Entgeltfortzahlungsbetruges zu Lasten des Arbeitgebers ausgesprochen. Der Rechtsstreit wegen dieser Kündigung ist entschieden: Dem Arbeitnehmer wurde zu Recht fristlos gekündigt.

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall ging es noch um die Detektivkosten in Höhe von 1000 Euro. Das Landesarbeitsgericht hatte entschieden, dass der Arbeitnehmer die Kosten tragen müsse, weil der Detektiv beobachtet hatte, dass der Mann sich genesungswidrig verhalte. Das BAG hob dieses Urteil auf und verwies den Streit zurück an das LAG.

Laut Bundesarbeitsgericht hat der Arbeitgeber zwar einen Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten gemäß § 619 a BGB in dem es heißt:

„Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.“

Den Anspruch hat der Arbeitgeber auch dann, wenn der Detektiv Indizien zu Tage fördert, die eine Verdachtskündigung rechtfertigen. Es ist für den Kostenerstattungsanspruch also nicht notwendig, dass durch den Detektiv der Betrug zu Lasten des Arbeitgebers nachgewiesen wird. Das LAG hatte aber gelten lassen, dass der Detektiv Tatsachen herausfand, die ein genesungswidriges Verhalten des Arbeitnehmers untermauern. genesungswidrig kann sich aber nur einer verhalten, der KRANK ist.

Das LAG wird in zweiten Anlauf herausfinden müssen, ob der Detektiv auch Tatschen herausgefunden hat, die als Indizien für die Verdachtskündigung wegen des dringenden Verdachts des Betruges zu Lasten des Arbeitgebers dienen konnten. Der Arbeitgeber wird dazu vortragen müssen. Wenn ihm das gelingt, bekommt er seine 1000 Euro vom Arbeitnehmer.

FAZIT: Als Arbeitgeber sollte man sich nicht scheuen, auch Detektivkosten in Rechnung zu stellen. Man muss nur den Nachweis erbringen, dass der Detektiv etwas ermittelt hat, das schließlich zur Kündigung führte bzw. die Kündigungsgründe bewiesen hat.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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